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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.06.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 210

Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.



2. Begründung zur Änderung des § 210:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 210 – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

Zu Absatz 1

Die Regelung übernimmt den bisherigen § 206 Abs. 1, wenn auch mit einigen Änderungen.

Nach dem bisherigen § 206 wird der Ablauf der Verjährung der Ansprüche des nicht voll Geschäftsfähigen gehemmt, wenn dieser ohne gesetzlichen Vertreter ist. Nicht erfasst ist die Verjährung von Ansprüchen gegen ihn (BGH, NJW 1979, 1983 f.). Einen gewissen Ausgleich hierfür bietet § 57 ZPO, wonach der Vorsitzende des Prozessgerichts unter den dort näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag des Klägers dem nicht prozessfähigen Gegner, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, einen besonderen Vertreter bestellen kann.

Die Lösung über § 57 ZPO ist jedoch mit Problemen verbunden, insbesondere in den nicht seltenen Fällen, in denen die Geschäftsfähigkeit des Gegners zwar zweifelhaft ist, dieser aber Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit weit von sich weist und sich nicht untersuchen lässt. Nach BGH, NJW 1962, 1510 kann zwar in diesen Fällen in analoger Anwendung des § 57 ZPO ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit nicht klären lässt und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters außerhalb des Rechtsstreits nicht dargetan wurden (für diese Voraussetzung auch OLG Saarbrücken, OLGZ 1967, 423). Die Schwierigkeiten dieses Verfahrens für den Gläubiger werden in der Rechtsprechung erkannt (BGH a. a. O.).

Der Entwurf sieht daher vor, die Ablaufhemmung beidseitig auszugestalten. Zugunsten des Gläubigers eines geschäftsunfähigen Schuldners soll die Regelung auch dann eingreifen, wenn er sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der Vertretung zu beseitigen. Er soll nicht gezwungen werden, möglicherweise sehr zum Nachteil des Schuldners, Maßnahmen zur Klärung der Geschäftsfähigkeit nur deswegen zu ergreifen, um die drohende Verjährung abzuwenden. Die Ablaufhemmung kann selbst dann eintreten, wenn der Gläubiger die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners nicht erkannt hat.

Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 206 Abs. 1 Satz 2.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 206 Abs. 2 trotz ihrer geringen Bedeutung. Sie betrifft den Fall des trotz der Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit Prozessfähigen.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §210 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 210 § 210
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung und Neubeginn der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 209 - Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 209 - Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

unverändert


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung