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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 212 Neubeginn der Verjährung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 212

Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.



2. Begründung zur Änderung des § 212:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 212 – Neubeginn der Verjährung

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Wenn der Schuldner durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht, bedarf er des Schutzes der Verjährung nicht. Schutzbedürftig ist dagegen der Gläubiger, der möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen.

Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verjährung mit dem Anerkenntnis neu zu laufen beginnt. Für eine Hemmung der Verjährung eignet sich der Fall nicht, da die maßgebende Handlung des Schuldners häufig nur ganz geringe Zeit in Anspruch nimmt, so dass ein Zeitraum, für den der Ablauf der Verjährung gehemmt sein könnte, fehlt. Der bisherige § 208 bestimmt deshalb für diesen Fall eine Unterbrechung der Verjährung.

Der Entwurf sieht vor, es insoweit in der Sache beim geltenden Recht zu belassen. Absatz 1 Nr. 1 übernimmt deshalb den bisherigen § 208 mit zwei Änderungen: Da nur das Anerkenntnis und in Absatz 1 Nr. 2 die Zwangsvollstreckung als Unterbrechungstatbestände geregelt werden, soll die Wirkung der Unterbrechung unter Einbeziehung des bisherigen § 217 in beiden Bestimmungen gleich mitgeregelt werden („Die Verjährung beginnt erneut …“). Zum anderen wird zur Vereinheitlichung anstelle von Verpflichteten und Berechtigten von Schuldnern und Gläubigern gesprochen. Ausdrücklich nicht übernimmt der Entwurf einen in der Reformdiskussion geäußerten Vorschlag, die Aufrechnung als Unterfall des Anerkenntnisses zu behandeln. Wer gegen einen gegen ihn geltend gemachten Anspruch aufrechnet, erkennt diesen in der Regel gerade nicht an, sondern bestreitet ihn (so OLG Celle, OLGZ 1970, 5, 6; im Ergebnis ebenso: BGHZ 58, 103, 105; OLG Koblenz, VersR 1981, 167, 168; MünchKomm/v. Feldmann, § 208 Rdnr. 11 f.). Teilweise wird die einschränkende Ansicht vertreten, nur die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene sei kein Anerkenntnis der letzteren (Staudinger/Dilcher § 208 Rdnr. 6; Palandt/Heinrichs, § 208 Rdnr. 2; a. A. BGHZ 107, 395, 397). Auch nach dieser Ansicht wäre es nicht gerechtfertigt, die Aufrechnung allgemein als Fall des Anerkenntnisses zu werten. Die Frage, ob im Einzelfall einmal eine Aufrechnung als Anerkenntnis zu werten ist, kann der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Zu Nummer 2

Dem Gläubiger muss es weiter möglich sein, die Verjährung eines titulierten Anspruchs zu verhindern. Hier bietet es sich an, die Verjährung im Falle der Zwangsvollstreckung neu laufen zu lassen, da der Gläubiger in einem förmlichen Verfahren zum Ausdruck bringt, dass er auf dem Anspruch besteht. Da dies der maßgebliche Gesichtspunkt ist und nicht die Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eignet sich der Fall ebenfalls nicht für die Hemmung. Der bisherige § 209 Abs. 2 Nr. 5 sieht deshalb eine Unterbrechung der Verjährung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung oder einen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Gericht oder einer Behörde vor.

Allerdings beruht die Formulierung des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 auf dem überholten Verständnis, dass bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Gläubiger selbst – und privatrechtlich – handelt, sonstige Vollstreckungsorgane aber hoheitlich handeln. Auch der Gerichtsvollzieher ist Vollstreckungsorgan und handelt hoheitlich. Daher bestimmt Absatz 1 Nr. 2, dass die Verjährung neu beginnt, wenn „eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird“, ohne dass damit eine sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 verbunden ist. Des Weiteren wird wiederum die derzeit in § 217 enthaltene Wirkung der Unterbrechung gleich mit geregelt („Die Verjährung beginnt erneut …“).

Der Übernahme des zweiten Halbsatzes des § 217 („…; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.“) bedarf es nicht, da schon hier ebenso wenig wie in § 204, da die Fälle der „gestreckten“ Unterbrechung als Hemmungstatbestände ausgestaltet werden sollen. Hierzu gehört der Antrag auf Zwangsvollstreckung nicht. Er unterbricht schon nach geltendem Recht nur für den Augenblick der Anbringung des Antrags und nicht für die Dauer des sich etwa anschließenden Verfahrens (RGZ 128, 76, 80; BGH, NJW 1979, 217; MünchKomm/ v. Feldmann, § 216 Rdnr. 1).

Zu den Absätzen 2 und 3

Zur Regelung der Frage, wann die nach Absatz 1 Nr. 2 eingetretene Unterbrechung der Verjährung wegen Mängeln der Zwangsvollstreckung oder Rücknahme des Antrags entfällt, sieht der Entwurf die Übernahme der beiden Absätze des bisherigen § 216 als § 207 Abs. 2 und 3 vor. Änderungen bestehen lediglich darin, dass es entsprechend dem bereits erwähnten Vereinheitlichungsansatz „Gläubiger“ und nicht „Berechtiger“ heißt. Zum anderen wird zur sprachlichen Vereinheitlichung durchgehend der Begriff „Vollstreckungshandlung“ verwendet und nicht daneben auch der Begriff „Vollstreckungsmaßregel“. Die dem geltenden Recht eigene Unterscheidung, dass die Unterbrechung nur entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen und nicht schon dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme etwa wegen Unpfändbarkeit der Sache oder auf Grund einer Drittwiderspruchsklage aufgehoben wird (MünchKomm/v. Feldmann, § 216 Rdnr. 3; Palandt/ Heinrichs, § 216 Rdnr. 1), bleibt erhalten.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §212 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 212 § 212
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung und Neubeginn der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 212 - Neubeginn der Verjährung § 212 - Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

unverändert



C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung