Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
2. Begründung zur Änderung des § 217:
Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung
Neue Gliederung
Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:
Erläuterung der neuen Vorschriften
Zu § 217 – Verjährung von Nebenleistungen
Der Anspruch auf eine unselbständige Nebenleistung setzt voraus, dass der ihm zugrunde liegende Hauptanspruch besteht. Nebenleistungen in diesem Sinne sind vor allem die Zinsen, daneben aber auch beispielsweise Ansprüche auf Früchte, Nutzungen und Kosten. Wird der Hauptanspruch geltend gemacht und die Verjährungseinrede erhoben, so unterbleibt eine Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Ob die Begründetheit des verjährten Hauptanspruchs dennoch bei der Prüfung des Anspruchs auf eine unselbständige Nebenleistung incidenter mitgeprüft werden muss, hängt davon ab, wann Ansprüche auf unselbständige Nebenleistungen verjähren.
Hier übernimmt § 217 den geltenden § 224 mit einer nur geringen, der Anpassung an den Sprachgebrauch im Übrigen dienenden, rein sprachlichen Änderung. Das geltende Recht hat sich in der Praxis bewährt. Die Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschäden (bisheriger § 286 Abs. 1) wurde nicht ausdrücklich geregelt. Auch auf diese Fälle ist der bisherige § 224 anwendbar (vgl. BGH, NJW 1995, 252).
Der geltende § 224 bezweckt, den Verpflichteten davor zu schützen, sich zur Verteidigung gegen Ansprüche auf unselbständige Nebenleistungen zu dem verjährten Hauptanspruch einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (MünchKomm/ v. Feldmann, § 224 Rdnr. 1). Er bestimmt, dass Ansprüche auf Nebenleistungen mit dem Hauptanspruch verjähren, auch wenn die für sie geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. Dadurch ist gewährleistet, dass Ansprüche auf Nebenleistungen spätestens mit dem Hauptanspruch verjähren.
Unterliegt ein Anspruch auf eine unselbständige Nebenleistung dagegen einer kürzeren Verjährungsfrist als der Hauptanspruch, so bleibt es bei dieser Verjährung. Dass der geltende § 224 ebenso wie der neue § 217 hieran nichts ändern will, ergibt sich daraus, dass diese Vorschrift sich ausdrücklich nur auf solche Nebenleistungen bezieht, bei denen die für sie geltende Verjährung „noch“ nicht eingetreten ist.
Unterschiedlich lange Verjährungsfristen für Haupt- und Nebenanspruch können sich auch bei gleich langer Verjährung wegen Unterschieden im Fristablauf ergeben, beispielsweise durch den späteren Beginn der Verjährungsfrist oder durch eine selbständige Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf die Nebenleistung.
B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §217 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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§ 217 | § 217 |
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3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 - Verjährung Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung | 3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 - Verjährung Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung |
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§ 217 - Verjährung von Nebenleistungen | § 217 - Verjährung von Nebenleistungen |
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Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. | unverändert |
C. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.