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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Zur Änderung aus 2001
!!IN ENTSTEHUNG!!

(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 218

Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



2. Begründung zur Änderung des § 218:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 218 – Unwirksamkeit des Rücktritts

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Voraussetzung des in § 323 RE geregelten Rücktritts ist nach § 323 Abs. 1 RE der fruchtlose Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Kann indes der (Nach-)Erfüllungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, so ist es gerechtfertigt, dass der Gläubiger auch nicht mehr sein Rücktrittsrecht durchsetzen kann. Die Anspruchsverjährung hat damit auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht, obwohl Gestaltungsrechte als solche der Verjährung nicht unterliegen (vgl. § 194 Abs. 1 RE).

Hinsichtlich des verjährten Anspruchs ist grundsätzlich der Leistungsanspruch maßgeblich, es sei denn, dieser konkretisiert sich in einem besonderen Nacherfüllungsanspruch, dann kommt es auf dessen Verjährung an. Bedeutung hat dies etwa für den Anspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 RE, der auf die Verschaffung der Kaufsache frei von Rechts- und Sachmängeln gerichtet ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 437 Nr. 1 RE in Verbindung mit § 439 RE einen Nacherfüllungsanspruch, dessen Verjährung sich nach § 438 RE bestimmt.

Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, kann sich der Verkäufer auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Käufers aus § 437 Nr. 2 RE in Verbindung mit §§ 440 und 323 RE auf den Eintritt der Verjährung berufen. Entsprechendes gilt beim Werkvertrag für das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß § 633 Nr. 3 RE in Verbindung mit §§ 636 und 323 RE. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht, das gleichfalls als Gestaltungsrecht der Verjährung nicht unterliegt, findet § 218 RE durch die Verweisung in § 441 Abs. 5 RE und § 638 Abs. 5 RE ebenfalls Anwendung.

Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Diese Einredekonstruktion entspricht der der Verjährung, die auch nur beachtlich ist, wenn der Schuldner sich hierauf beruft. Auf zeitliche Schranken wird bewusst verzichtet. Die Konstruktion soll einen Gleichlauf zur Verjährung schaffen, die nur auf Einrede zu berücksichtigen ist. Für die Erhebung der Einrede der Verjährung gibt es auch keine bürgerlich- rechtlichen Fristen. Dann aber können sie auch nicht für die Berufung auf die Unwirksamkeit des Rücktritts (und der Minderung) gelten. Im Prozess kann sich der Schuldner – wie bei der Verjährung – noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Unwirksamkeit berufen.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 bleibt § 216 Abs. 2 Satz 2 RE unberührt, so dass im Falle des Eigentumsvorbehalts der Rücktritt trotz Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht unwirksam ist (siehe die Begründung zu § 216 Abs. 2 Satz 2).

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 findet § 214 Abs. 2 RE entsprechende Anwendung. Das zur Befriedigung der sich aus einem Rücktritt ergebenden Ansprüche Geleistete kann daher nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Rücktritts nach Absatz 1 geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

§ 214 Abs. 2 RE ist in dem Fall des unwirksamen Rücktritts bedeutender als in dem Fall des verjährten Anspruchs, wo die Vorschrift im Wesentlichen nur klarstellende Funktion hat. Ein verjährter Anspruch nämlich bleibt erfüllbar, so dass die Leistung nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 erfolgt und daher die Kondiktion ausscheidet. Ist der Rücktritt unwirksam, gibt es auch keine sich aus dem Rücktritt ergebenden Ansprüche, die der Schuldner erfüllen könnte. Daher erfolgt in diesem Fall die Leistung ohne Rechtsgrund und könnte kondiziert werden, was Absatz 2 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 RE aber gerade verhindert. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht findet auch Absatz 2 durch die Verweisung in § 441 Abs. 5 RE und § 638 Abs. 5 RE Anwendung.



B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 17. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 218 Abs. 1 BGB-E dahin zu ergänzen ist, dass im Falle der Verjährung des Anspruchs auf die Leistung oder des Anspruchs auf Nacherfüllung auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB-E entfällt.

2. Begründung - 17. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)


Unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E kann der Gläubiger nach § 281 i.V. m. § 280 BGB-E Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, der Schuldner musste trotz der Fristsetzung nicht mit dem Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung rechnen. Wählt der Gläubiger im Fall der Teilnichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E den großen Schadensersatz, gestaltet sich das Schuldverhältnis ähnlich wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E um (§ 281 Abs. 4 BGB-E). Es dient daher jedenfalls der Klarstellung, dass sich die Regelung des § 218 Abs. 1 BGB-E nicht auf die Ausübung des Rücktrittrechts beschränkt, sondern auch das weitergehende Recht, Schadensersatz nach § 281 BGB-E zu wählen, erfasst (vgl. auch S. 140 der Entwurfsbegründung, die auch das Verlangen von Schadensersatz nach § 281 Abs. 3 BGB-E dem Rücktrittsverlangen ähnlich behandeln will).

Diese Klarstellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Schadensersatzanspruch aus den §§ 281 und 437 Nr. 3 BGB-E ohnehin selbständig nach § 438 BGB verjährt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB-E entsteht erst mit Fristablauf, spätestens mit dem Verlangen nach Schadensersatz nach § 281 Abs. 3 BGB-E. Insoweit ist unklar, ob dieser zunächst noch nicht entstandene Schadensersatzanspruch schon den besonderen Verjährungsregelungen des § 438 Abs. 1 und 2 BGB-E unterworfen ist und die Verjährung – obgleich der Anspruch nicht entstanden ist – bereits mit der Ablieferung der Sache zu laufen beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-E). Der BGH hat erst kürzlich für die §§ 480 und 326 BGB entschieden, dass der Verjährungsbeginn bei § 477 Abs. 1 BGB das Entstehen des Anspruchs voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1999, 2884; Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 477 Rdnr. 11). In der Grundaussage liegt diese Auffassung auch dem Entwurf zugrunde, nach dem der Gläubiger eine reale Chance haben soll, seine Ansprüche vor Eintritt der Verjährung realisieren zu können.

C. Gegenäußerung der Bundesregierung- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 17. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)


Die Bundesregierung vermag dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag des Bundesrates nicht zu folgen.

Wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist, kann auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280 und 281 BGB-RE nicht mehr entstehen. Dies folgt daraus, dass die Verjährung des Anspruchs grundsätzlich allen Ansprüchen und Rechten entgegensteht, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Ansonsten wäre das Recht des Schuldners nach § 214 BGB-RE, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern, weitgehend seiner Wirkung beraubt. So kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, und ein bereits eingetretener Verzug endet mit Entstehung der Einrede, was im Rahmen des bisherigen § 326 Abs. 1 BGB dazu führt, dass sodann kein Schadensersatzanspruch und auch kein Rücktrittsrecht mehr entstehen können (BGH, NJW 1988, 1778).

Davon ist der BGH auch in der vom Bundesrat zitierten Entscheidung (BGH, NJW 1999, 2884) ausgegangen. Auch sind das Leistungsverweigerungsrecht des § 273 BGB und das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB in entsprechender Anwendung des bisherigen § 390 Satz 2 BGB (künftig § 215 BGB-RE) ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch bereits verjährt war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (BGHZ 48, 116; BGHZ 53, 122, 125). Genauso liegt es bei § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE. Er setzt eine fällige und natürlich auch durchsetzbare Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Anspruch verjährt ist. Wollte man diese Fälle gesetzlich regeln, müsste man, um fehlerhafte Rückschlüsse zu vermeiden, auch die Behandlung zumindest der wichtigsten anderen Einreden regeln. Dies ist weder nötig noch sachgerecht.

§ 218 BGB-RE zielt auch gar nicht darauf ab, allgemein zu regeln, welche Wirkung die Verjährung des Anspruchs auf Ansprüche und Rechte hat, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Er hat nur zum Ziel klarzustellen, dass die im Kauf- und Werkvertragsrecht vorgenommene Umgestaltung der Wandelung und der Minderung in Gestaltungsrechte die Verjährung der Ansprüche nicht berührt. Die Bundesregierung entnimmt der Begründung des Antrags, dass der Bundesrat in der Sache die Regelung des § 438 Abs. 2 BGB-RE hinterfragen möchte. Danach beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit der Ablieferung der Sache und nicht, wie bisher, mit der Herstellung seiner Voraussetzungen. Dies dient der Klarheit der Fristen und räumt dem Gläubiger auch eine ausreichend lange Zeit zur Geltendmachung seiner Rechte ein. Sie ist mit 2 Jahren doppelt so lang wie die derzeit bestehende Frist. Nach geltendem Recht gilt eine Frist von 6 Monaten, die spätestens 6 Monate nach Lieferung beginnt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ §218 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 218 § 218
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung

§ 218 - Unwirksamkeit des Rücktritts § 218 - Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.

§ 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) unverändert
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung