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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

(...)

§ 276

Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“



2. Begründung zur Änderung des § 276:


Zu § 276 – Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden

Vorbemerkung

Das Vertretenmüssen ist ein zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts.

Bewirkt der Schuldner die geschuldete Leistung nicht oder verletzt er sonst eine vertragliche Pflicht, so kommen Rechte des Gläubigers in Betracht, die den Schuldner erheblich belasten können. Dies gilt insbesondere für den Übergang von der Primärleistungspflicht auf eine Sekundärleistungspflicht; vor allem eine Pflicht zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens kann weit schwerer wiegen als die Primärleistungspflicht. Ähnliche Belastungen können sich aus einer Pflicht zum Ersatz von Verzögerungsschäden und aus einer Haftungsverschärfung ergeben, wie sie bisher in den §§ 276, 287 geregelt sind. Auch Schadensersatzansprüche wegen Schutzpflichtverletzungen können den Schuldner erheblich belasten. Daher liegt es nahe, diese Rechtsfolgen an eine besondere Verantwortlichkeit des Schuldners zu knüpfen, nämlich an das Vertretenmüssen. Der bisherige § 276 Abs. 1 Satz 1 sieht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung vor, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Vorschrift drückt mit dieser Einschränkung das Verschuldensprinzip aus. Die übrigen Teile des § 276 ergänzen dieses Prinzip in Einzelheiten; Ausnahmen finden sich erst in anderen Vorschriften.

Diese übrigen Teile des bisherigen § 276 sollen unverändert bleiben. Ergänzungen werden mit dem Entwurf lediglich in § 276 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen. Derzeit stehen sich für die Vertragshaftung zwei Systeme gegenüber (vgl. Zweigert/Kötz, S. 484 ff., 501 ff.): Das angloamerikanische Recht geht von einer Garantiehaftung des Versprechenden aus, so dass es auf dessen Verschulden prinzipiell nicht ankommt; doch können bestimmte Leistungshindernisse als außerhalb dieser Garantie liegend angenommen werden. Dagegen legen die kontinentalen Rechte – unter ihnen auch das Bürgerliche Gesetzbuch – regelmäßig das Verschuldensprinzip zugrunde; ausnahmsweise lassen sie aber eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung eintreten. Insbesondere das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) ging in Artikel 74 vom angloamerikanischen System einer durch Verschuldenselemente gemilderten Garantiehaftung aus. Gleiches gilt jetzt für Artikel 79 des UN-Kaufrechts. Auch die Principles of European Contract Law gehen in 9.501 (1) von einer „obligation de résultat“ aus (Lando in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 61 ff., 74 f.). Im Ergebnis bleiben die beiden Systeme freilich nicht weit voneinander entfernt (Zweigert/Kötz a. a. O. S. 510 f.; Schlechtriem/Stoll, Artikel 79 Rdnr. 9).

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Der Entwurf behält das bewährte Verschuldensprinzip des bisherigen § 276 bei. Die vorgenommenen Änderungen beziehen sich allein auf eine ausführlichere Formulierung der Abweichungen, die in dem bisherigen Wortlaut nur durch den Halbsatz „sofern nicht ein anderes bestimmt ist“ angedeutet werden. Neben der „anderen Bestimmung“ soll auch „der sonstige Inhalt des Schuldverhältnisses“ einen anderen Haftungsmaßstab ergeben können. Damit soll der Rechtsanwender außer auf „Bestimmungen“ (durch Gesetz oder Rechtsgeschäft) auch auf andere Umstände hingewiesen werden, die im Einzelfall für einen abweichenden Haftungsmaßstab sprechen können. Erwähnt wird weiter die „Natur der Schuld“.

Durch „insbesondere“ ergänzt werden zwei Fallgruppen, in denen ein sich aus dem Schuldverhältnis ergebender abweichender Haftungsmaßstab eine Rolle spielen kann.

Zunächst ist die Übernahme einer Garantie angesprochen. Gedacht ist dabei etwa an die Eigenschaftszusicherungen bei Kauf, Miete, Werkvertrag und ähnlichen sich auf eine Sache beziehenden Verträgen. Insbesondere im Kaufrecht soll die Eigenschaftszusicherung künftig keine eigenständige Bedeutung mehr haben. Der bisherige § 463 Satz 1 soll als überflüssig und womöglich sogar irreführend gestrichen werden. Inhaltlich bedeutet die Zusicherung einer Eigenschaft die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein dieser Eigenschaft verbunden mit dem Versprechen, für alle Folgen ihres Fehlens (ohne weiteres Verschulden) einzustehen.

Eine auf die Übernahme einer Garantie abstellende Formulierung enthalten deshalb jetzt auch die §§ 442 Abs. 1 und 444 RE. Dass der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache durch den Verkäufer jetzt gemäß § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 RE stets von einem Vertretenmüssen des Verkäufers abhängig ist, bedeutet aber nicht, dass der Zusicherung von Eigenschaften künftig keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr wird nur die den Schadensersatzanspruch – neben dem Fall der Arglist – auf diesen Fall beschränkende Vorschrift des § 463 aufgegeben und die Haftung des Verkäufers nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht vorgesehen.

Damit stellt sich die Frage nach Zusicherungen nur an anderer Stelle, nämlich bei dem Vertretenmüssen des Schuldners (Verkäufers). Im Rahmen von § 276 Abs. 1 Satz 1 RE wird also künftig auch für das Kaufrecht zu prüfen sein, ob der Schuldner eine Garantie übernommen hat, also zum Beispiel ob ein Verkäufer das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften der von ihm verkauften Sache zugesichert hat.

Mit dem Entwurf ist also im Kaufrecht keineswegs die Haftung für zugesicherte Eigenschaften abgeschafft, sondern nur an anderer, besser passender Stelle geregelt.

Die zweite in § 276 Abs. 1 Satz 1 besonders herausgehobene Fallgruppe ist die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Das hängt zusammen mit der Aufhebung des bisherigen § 279. Wegen der näheren Gründe für die Aufhebung kann auf die Erläuterung zu dieser Vorschrift Bezug genommen werden. Sie betrifft derzeit den Fall der Gattungsschuld, also einen der Fälle, in denen der Schuldner regelmäßig die Beschaffung des versprochenen Leistungsgegenstandes verspricht. Die nun vorgesehene Ergänzung in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE verallgemeinert dies auf andere Beschaffungsrisiken und macht gleichzeitig deutlich, worauf es im Einzelfall nur ankommen kann, nämlich auf den Inhalt einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

Aufgegeben wird auch die (schon im geltenden Recht in § 279 zu enge) Bezugnahme auf das Unvermögen; das Vertretenmüssen bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos erfasst deshalb auch Verzögerungen bei der Beschaffung. Im Übrigen führt dies aber nicht schlechthin zu einer Garantiehaftung des Schuldners, sondern nur zu einer Haftung für die Überwindung von Beschaffungshindernissen.

Schließlich erwähnt § 276 Abs. 1 Satz 1 RE noch die „Natur der Schuld“, aus der sich ein anderer Haftungsmaßstab ergeben kann. Gedacht ist hier in erster Linie an die Geldschuld. Damit soll der allgemein anerkannte Grundsatz angesprochen werden, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat.

Zu Satz 2

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 1 Satz 2.

Zu den Absätzen 2 und 3

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 1 Satz 2. Die Fahrlässigkeitsdefinition soll in einem eigenen Absatz verselbständigt werden. Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 276 Absatz 2.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 24. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 276 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „der Natur der Schuld“ durch die Wörter „bei einer Geldschuld“ zu ersetzen.

2. Begründung - 24. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 BGB)


Nach § 276 BGB war bisher eindeutig geregelt, dass der Schuldner, vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung, nur fahrlässiges und vorsätzliches Handeln zu vertreten hat. Dieser bewährte Grundsatz galt nicht nur im Vertrags-, sondern auch im Deliktsrecht. Ausnahmen hiervon mussten entweder im Gesetz, wie z. B. in den Fällen einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, geregelt sein oder sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses selbst ergeben, wie etwa bei einer Garantieübernahme.

Abweichend hiervon soll sich nunmehr auch „aus der Natur der Schuld“ ein anderer Haftungsmaßstab ergeben können. Zwar ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs dabei in erster Linie an die Geldschuld gedacht, bei der der Schuldner anerkanntermaßen für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass diese in Folge ihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftige Neuregelung in der Praxis überdehnt und zu einer Haftungsverschärfung im Sinne einer Garantiehaftung ohne Verschulden in weiten Teilen des Vertragsrechts führen wird. Jedenfalls ist die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu, die letztlich über die Tragweite der Vorschrift zu befinden hätte, kaum vorhersehbar. Die Sicherheit des gewerblichen Rechtsverkehrs erfordert aber eindeutige, kalkulierbare Normen, die insbesondere das Haftungsrisiko, das für den Schuldner mit besonders gravierenden Rechtsfolgen verbunden ist, an klar umrissene Voraussetzungen knüpfen. Die Eröffnung einer über die Fahrlässigkeit hinausgehenden Haftung „aus der Natur der Schuld“ ist damit nicht vereinbar und sollte deshalb zurückgenommen werden.

Der Spezialfall der Haftung für Geldschulden sollte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 24 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. In § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE könnte statt von „Natur der Schuld“ von „einer Geldschuld“ gesprochen werden. Damit würde klargestellt, dass sich diese Besonderheit beim Haftungsmaßstab nur auf die Geldschuld bezieht. Anlass für die im Antrag geschilderten Unsicherheiten bei anderen Verbindlichkeiten besteht dann nicht mehr. Vorgeschlagen wird, von „einer“ Geldschuld zu sprechen, weil unter einer „Geldschuld“ etwa auch der Fall verstanden werden könnte, dass der Münzsorte nach bestimmte Geldstücke zu leisten sind, was aber häufig nichts anderes als eine normale Gattungsschuld darstellen wird.

Da § 276 BGB-RE nur die Umstände beschreibt, die der Schuldner zu vertreten hat, das Freiwerden des Schuldners nach § 275 BGB-RE aber von seinem Vertretenmüssen unabhängig ist, muss nach Auffassung der Bundesregierung eine Regelung der Geldschuld auch in § 275 BGB-RE erfolgen. Dazu sollte § 275 Abs. 1 BGB-RE mit einem Zusatz versehen werden, der klarstellt, dass die Bestimmung nicht auf Geldschulden Anwendung findet. Dazu könnten in § 275 Abs. 1 BGB-RE die Worte „Der Anspruch auf Leistung“ ersetzt werden durch die Worte:

„Der Anspruch auf eine Leistung, die nicht in einer Geldschuld besteht,“.

Eine entsprechende Einschränkung muss auch für § 275 Abs. 2 BGB-RE gelten. Das braucht aber dort nicht mehr ausdrücklich wiederholt zu werden, nachdem der Absatz 1 der Vorschrift ihren Anwendungsbereich bereits entsprechend einschränkt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 6/ §276 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

§ 276

Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung.

6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

§ 276

Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (2) unverändert
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. (3) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners)

Änderung der Überschrift

Die Änderung der Überschrift entspricht einem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“. Damit sollen die unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 276 BGB-BE und 278 BGB verdeutlicht werden (vgl. auch die Änderung der Überschrift zu § 278 BGB in der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2).

Zu Absatz 1

Natur der Schuld und Geldschuld

Mit der Erwähnung einer Haftungsmilderung oder -verschärfung aus der „Natur der Schuld“ will der Entwurf die Möglichkeit andeuten, dass die Haftung des Schuldners bei Geld(zahlungs-)schulden schärfer ist und der Schuldner deren Unmöglichkeit auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auf diese sehr subtile Andeutung sollte nach Meinung des Ausschusses verzichtet werden. Dass mit „Natur der Schuld“ die Geldschuld angesprochen werden soll, geht, worauf die Kommission „Leistungsstörungsrecht“ mit Recht hingewiesen hat, aus der Formulierung nicht ohne weiteres hervor. Sie lädt vielmehr zu Versuchen ein, ihr einen über das Gewollte erheblich hinausgehenden Inhalt beizulegen. Die Kommission hat deshalb die Streichung dieses Hinweises vorgeschlagen. Dem schließt sich der Ausschuss an.

Die Geldschuld sollte nach Ansicht des Ausschusses in § 276 BGB-E auch nicht mit einer anderen, deutlicheren Formulierung angesprochen werden, sondern, wie die Kommission „Leistungsstörungsrecht“ vorgeschlagen hat, auch hier gänzlich ungeregelt bleiben. Hierfür sind die gleichen Gründe maßgeblich wie bei § 275 BGB-E. Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage hat dies nicht zur Folge: Auch der geltende § 276 Abs. 1 BGB erwähnt die Geldschuld nicht ausdrücklich. Soweit im geltenden Recht in diesem Zusammenhang der die Gattungsschulden betreffende § 279 BGB herangezogen wird, findet sich dessen Inhalt nunmehr in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-BE wieder („Übernahme eines Beschaffungsrisikos“). Derjenige, der eine Leistung verspricht, übernimmt regelmäßig das Risiko dafür, dass er sich die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen kann.

Garantie und Zusicherung

Eine schärfere Haftung kann sich insbesondere aus der Übernahme einer Garantie und hier vor allem aus der Zusicherung von Eigenschaften ergeben. Dies bringt der Entwurf zutreffend zum Ausdruck. Angesichts der in § 443 BGB-BE getroffenen Unterscheidung zwischen Haltbarkeitsgarantie und Beschaffenheitsgarantie kann auf die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 97 der Stellungnahme des Bundesrates angesprochene Aufnahme der Formulierung „Zusicherung von Eigenschaften“ verzichtet werden. Dafür spricht auch, dass sonst im § 276 BGB-BE die zwei Begriffe „Zusicherung“ und „Garantie“ nebeneinander stünden, obwohl jede Zusicherung auch Elemente einer Garantie enthält. Im Übrigen hat sich die Formulierung „Zusicherung“ im geltenden Recht als durchaus problematisch erwiesen. Der Wegfall einer ausdrücklichen Nennung der „Zusicherung“ entspricht in der Sache auch dem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“. Mit dem Begriff „Garantie“ wird auch deutlich, dass eine verschärfte Haftung nicht nur wegen bestimmter Eigenschaften eines körperlichen Gegenstandes, sondern z. B. auch für den Bestand und die Einredefreiheit eines Rechts übernommen werden kann. Dies kann etwa beim Kauf von Forderungen bedeutsam werden.

Übernimmt der Schuldner eine Garantie, so besagt das nicht zwingend, dass er auch uneingeschränkt verschärft haftet. Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, diese verschärfte Haftung einzuschränken. Denn ein Zwang zur Übernahme einer solchen Haftung besteht nicht. Die Reichweite der verschärften Haftung ergibt sich daher aus der vertraglichen Vereinbarung, was die Vorschrift auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt des Schuldverhältnisses unterstreicht.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 30.06.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung