BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 279 (weggefallen) (Regelung seit 01.01.2002)
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 8. § 279 wird aufgehoben.“ Zu Nummer 8 – Aufhebung des § 279 § 276 RE geht vom Verschuldensprinzip aus. Damit stellt sich die Frage, ob man Fallgruppen für eine ausnahmsweise geltende verschuldensunabhängige Haftung nicht bloß allgemein andeuten, sondern konkret umschreiben kann. Im geltenden Recht stellt § 279 einen solchen Versuch dar: Der Gattungsschuldner soll ein bloß subjektives Unvermögen verschuldensunabhängig zu vertreten haben. Diese Fassung des § 279 wird heute allgemein kritisiert. Maßgeblich für diese Kritik sind vor allem zwei Gründe: Einerseits geht die in dem derzeitigen § 279 angeordnete verschuldensunabhängige Haftung zu weit. Das hat sich schon früh an zwei Entscheidungen des Reichsgerichts gezeigt: RGZ 57, 116 (das gattungsmäßig geschuldete Baumwollsaatenmehl Marke „Eichenlaub“ verschwindet von dem zur Beschaffung vorgesehenen Markt, bleibt aber anderswo erhältlich) und RGZ 99, 1 (die Lieferung der verkauften ostgalizischen Eier wird durch den Einmarsch russischer Truppen verhindert). Hier kann eine Haftungsbefreiung richtigerweise nicht erst bei objektiver Unmöglichkeit durch den völligen Untergang der Gattung eintreten. Andererseits ist der Ansatz bei der Gattungsschuld zwar historisch erklärbar, aber sachlich grundsätzlich verfehlt: Denn richtigerweise ist nicht beim Gattungscharakter der Schuld anzusetzen, sondern bei der vom Schuldner übernommenen Beschaffungspflicht: Der Schuldner garantiert bei marktbezogenen Geschäften seine Fähigkeit zur Überwindung der typischen Beschaffungshindernisse. Angesichts dieses Befundes entscheidet sich der Entwurf für eine Streichung des bisherigen § 279. Der dieser Bestimmung zugrunde liegende Gedanke einer Haftung für Beschaffungsrisiken wird in verallgemeinerter Form in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE aufgegriffen, wie soeben zu § 276 erläutert. Der bisherige § 279 wird damit überflüssig. Er muss auch nicht deshalb beibehalten werden, weil aus ihm die Garantiehaftung des Geldschuldners folgen würde. Der Grundsatz, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat, ist auch unabhängig von der insoweit problematischen Reichweite des § 279 allgemein anerkannt (Palandt/Heinrichs, § 279 Rdnr. 4) und wird jetzt in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE durch die Bezugnahme auf die Natur der Schuld angesprochen. I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040) Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 8/ §217 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 03.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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