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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 286 Verzug des Schuldners (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:

§ 286

Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.



2. Begründung zur Änderung des § 286:


Zu Nummer 9 – Neufassung der §§ 280 bis 288

Vorbemerkung

Mängel des geltenden Rechts


Bewirkt der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht oder verletzt er sonst eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so können an die Stelle eines gestörten Primärleistungsanspruchs oder neben diesen Schadensersatzansprüche treten. Die Regelungsaufgabe besteht darin zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen soll.

Die derzeitigen §§ 275 bis 292 unterscheiden zwei Arten der Leistungsstörung: die den primären Erfüllungsanspruch aufhebende Unmöglichkeit und die ihn zunächst bestehen lassende Leistungsverzögerung. Ein beide Arten umfassender Oberbegriff kommt im allgemeinen Schuldrecht nicht vor. Schon bald nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat sich jedoch die Meinung gebildet, manche Leistungsstörungen ließen sich weder als Unmöglichkeit noch als Leistungsverzögerung erfassen: Es liefert etwa der Schuldner das verkaufte Viehfutter zwar rechtzeitig, doch ist dieses giftig; oder eine geschuldete Bilanz wird zwar sogar vorzeitig aufgestellt, doch ist sie unrichtig; in beiden Fällen entsteht dem Gläubiger durch die Verwendung der mangelhaften Schuldnerleistung Schaden an seinem Vermögen außerhalb des Leistungsgegenstandes. Für solche Fälle hat sich als dritte Art der Leistungsstörung die positive Forderungsverletzung (oder auch: positive Vertragsverletzung) in der Rechtsprechung vollständig und in der Literatur weitgehend durchgesetzt. Sie kann inzwischen als gewohnheitsrechtlich anerkannt gelten. Infolge dieser Lückenfüllung durch Gewohnheitsrecht könnte man das Problem für sachlich erledigt halten. Nötig wäre dann lediglich eine Vervollständigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Aufnahme des ohnehin Anerkannten, also etwa durch die Einführung eines dritten Tatbestandes der Leistungsstörung.

Dem ist zunächst schon entgegenzuhalten, dass dann Unmöglichkeit und Verzug als weitere Leistungsstörungstatbestände erhalten bleiben und von dem dritten Tatbestand der Leistungsstörung abgegrenzt werden müssen. Doch liegt das Problem im Blick auf das besondere Schuldrecht noch komplizierter. Denn dort sind an vielen wichtigen Stellen (etwa in den derzeit geltenden §§ 463, 480 Abs. 2, 538 Abs. 1, 635) Schadensersatzansprüche geregelt, die in den Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung zumindest hineinragen. Einige dieser Ansprüche sind vom Tatbestand her oder durch eine kurze Verjährung beschränkt. Daher wird hier fraglich, ob mit dem speziell geregelten Anspruch noch der allgemeinere aus positiver Forderungsverletzung konkurriert und ob für diesen etwa die gleichen Beschränkungen gelten. Wird (wie derzeit bei den §§ 635, 638) die zweite Frage verneint, so erlangt die Abgrenzung zwischen dem (beschränkten) speziellen Anspruch und dem unbeschränkten Anspruch aus positiver Forderungsverletzung Bedeutung. Das hat zu erheblichen Unterscheidungsschwierigkeiten geführt, deren Lösung mit den Begriffspaaren „unmittelbar“ und „mittelbar“ oder „Mangelschaden“ und „Mangelfolgeschaden“ versucht worden ist. Die hieraus entstandenen vielfachen Unsicherheiten zu beseitigen, ist eines der wesentlichen Ziele der Schuldrechtsmodernisierung. Dieses soll nicht bloß durch eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen erreicht werden, sondern schon durch eine Neuordnung der Normen über die Anspruchsbegründung.

Reformdiskussion

Huber hatte seinerzeit in seinem Gutachten (dort S. 699 ff.) vorgeschlagen, den Begriff der Nichterfüllung als „Grundkategorie des Leistungsstörungsrechts“ einzuführen. Er lehnte sich damit an die – freilich nicht einheitliche – Terminologie des EKG an: Das EKG spricht teils von Forderungsverletzung (z. B. Artikel 10, 83, 86) und teils von Nichterfüllung einer Pflicht (z. B. Artikel 74, 75). Ähnliches gilt für das UN-Kaufrecht (vgl. etwa Artikel 45, 48, 49 Abs. 1 Buchstabe a, 61, 64 Abs. 1 Buchstabe a). Als Grundlage hatte Huber seinerzeit (Gutachten S. 671 ff.) folgenden § 275 Abs. 1 vorgeschlagen:

„Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht, insbesondere indem er die geschuldete Leistung nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Art und Weise bewirkt oder indem er einer Unterlassungspflicht zuwiderhandelt (Nichterfüllung), so kann der Gläubiger Erfüllung und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.“

Die weiteren Absätze dieser Vorschrift enthalten dann die übrigen Rechte des Schuldners sowie das Erfordernis des Vertretenmüssens. Andere Vorschriften des Vorschlages von Huber (§§ 280, 281a, 287, 288) betreffen Einzelheiten der Ersatzleistung. Diese Vorschläge lehnen sich weithin an das EKG an. Terminologische Abweichungen beruhen vor allem darauf, dass das EKG nur den Kauf betrifft und nicht auch einseitige Schuldverhältnisse.

In ihren Vorschlägen zur Überarbeitung des Schuldrechts hatte sich die Schuldrechtskommission in der Sache Huber angeschlossen und die Schaffung eines einheitlichen alle Leistungsstörungen umfassenden Schadensersatztatbestandes vorgeschlagen. Er findet seinen Platz allerdings nicht an dem Standort des bisherigen § 275, sondern an dem Standort des bisherigen § 280. Der von der Schuldrechtskommission vorgesehene § 280 Abs. 1 Satz 1 knüpft allerdings auf der objektiven Tatbestandsebene nicht – wie der von Huber vorgeschlagene § 275 Abs. 1 – an die Nichterfüllung, sondern an die Verletzung einer „Pflicht aus dem Schuldverhältnis“ an. Hierin liegt kein Unterschied in der Sache, sondern ein Unterschied in der Terminologie. Der Begriff Nichterfüllung ist nämlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch in einem anderen engeren Sinne besetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von Nichterfüllung nur, wenn die Leistung ganz oder teilweise auf Dauer ausbleibt. Kommt die Leistung zu spät, spricht das Bürgerliche Gesetzbuch von Verzug. Ein qualitatives Zurückbleiben der Leistung hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses wird im Bürgerlichen Gesetzbuch allgemein nicht geregelt und auch nicht als Nichterfüllung begriffen. Wegen dieser andersartigen engeren Begrifflichkeit befürchtete die Schuldrechtskommission Missverständnisse und Anwendungsirrtümer bei Verwendung des Merkmals der „Nichterfüllung“.

Sie hat sich deshalb zur Verwendung eines neutraleren Begriffs entschieden. Gewählt wurde der von Diederichsen (AcP 182, 1982, 101, 117 ff.) entwickelte Begriff der Pflichtverletzung. Er knüpft an den auch in der deutschen Rechtssprache sehr geläufigen Begriff der Vertragsverletzung an, überträgt diese aber auf die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieses beschreibt das allgemeine Leistungsstörungsrecht für einseitige und mehrseitige Schuldverhältnisse in gleicher Weise, so dass dort nicht von Vertragsverletzung, sondern nur von der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis gesprochen werden kann.

Kritik an dem Begriff der „Pflichtverletzung“

Die Pflichtverletzungsterminologie war schon in der Schuldrechtskommission nicht unumstritten. Sie hat auch in der Folgezeit nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren. Die Kritik hat zwei völlig unterschiedliche Zielrichtungen: Ein Teil der Kritik wendet sich gegen die sprachliche Konnotation des Begriffs Pflichtverletzung. Ein anderer Teil wendet sich gegen das mit dem Begriff Pflichtverletzung verfolgte inhaltliche Ziel.

Mit dem Begriff Pflichtverletzung beschreibt die Schuldrechtskommission das Gleiche wie Huber im Vorschlag aus seinem Gutachten (S. 699 ff., § 275 Abs. 1 E) mit dem Begriff Nichterfüllung. In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Schadensersatzhaftung des Schuldners, dass er hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses zurückgeblieben ist (Schlechtriem, IHR 2001, 12 ff., 16; Anders, ZIP 2001, 184, 185; vgl. auch Huber in: Ernst/Zimmermann, S. 31 ff., 103 ff.). In beiden Fällen ist gleichgültig, ob die Leistung ganz oder teilweise auf Dauer ausbleibt oder in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht Defizite aufweist. Pflichtverletzung und Nichterfüllung umfassen auch die Verletzung von Schutz- und anderen Nebenpflichten. Dieser rein objektive Inhalt des Tatbestandes der Pflichtverletzung erschließt sich vielen Rechtsanwendern nicht, weil sie vor allem mit dem Wortteil „Verletzung“ des Begriffs Pflichtverletzung unwillkürlich einen Verschuldensvorwurf verbinden, der damit aber nicht angesprochen wird. Es wird deshalb gelegentlich vorgeschlagen, zu dem von Huber gewählten Begriff der Nichterfüllung zurückzukehren, der diese Assoziation nicht weckt. Dies hätte allerdings den Nachteil, dass damit der Verzug, die Schlechtleistung und die Verletzung von Nebenpflichten auch sprachlich nur schwer als Nichterfüllung qualifiziert werden können, da zumindest Teile der Leistung in vielen Fällen doch erbracht werden.

Neben dieser eher semantischen Kritik gibt es auch Kritik am Inhalt, die sich in der Sache auch gegen den damaligen Vorschlag von Huber richtet. Mit beiden Vorschlägen wird nämlich das gleiche sachliche Ziel verfolgt. Es besteht darin, die drei verschiedenen Leistungsstörungstypen der Unmöglichkeit, des Verzugs und der Schlechterfüllung zu Gunsten eines einheitlichen Haftungs- und Rücktrittstatbestandes zu vereinheitlichen. Hiergegen wird nicht nur eingewandt, dass diese drei Typen der Leistungsstörungen im Bewusstsein der Rechtsanwender fest verankert seien. Diese würden auch als „Archetypen“ verstanden, die der Gesetzgeber vorfinde und nicht gewissermaßen „wegregeln“ könne.

Lösungsansatz des Entwurfs

Der Entwurf folgt dem Ansatz der Schuldrechtskommission und schlägt die Schaffung eines einheitlichen Haftungstatbestandes vor. Der Entwurf verkennt dabei nicht, dass Unmöglichkeit, Verzug und Schlechterfüllung die typischen Erscheinungsformen einer Verletzung des Schuldverhältnisses beschreiben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass diese drei Erscheinungsformen nicht unversöhnlich nebeneinander stehen. Sie haben vielmehr große Gemeinsamkeiten und vor allem auch fließende Übergänge. Die Gemeinsamkeit besteht darin, dass der Schuldner in den drei genannten Hauptfallgruppen, aber auch sonst bei einer Leistungsstörung mit seinem Leistungsergebnis hinter den Anforderungen zurückbleibt, die das Schuldverhältnis stellt. Dies bietet den Ansatzpunkt für ein in sich geschlossenes lückenloses Leistungsstörungsrecht, das auch die Potentiale für eine Vereinfachung nutzt (Anders, ZIP 2001, 18485; Krebs, DB Beilage 14/2000 S. 10).

Dies haben die Schöpfer des EKG und des UN-Kaufrechts erkannt. Sie sind deshalb in beiden Regelwerken nicht von den Erscheinungsformen der Leistungsstörungen ausgegangen, sondern von ihrer gemeinsamen Basis: dem Zurückbleiben der erbrachten Leistung hinter dem geschuldeten Soll des Vertrags oder sonstigen Schuldverhältnisses (Schlechtriem, wie vor; Schlechtriem/U. Huber, Artikel 45 Rdnr. 2). Dieser Anknüpfungspunkt gibt auch die Möglichkeit, das Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die gewandelten Realitäten anzupassen. Bei dessen Schaffung stand die Unmöglichkeit der Leistung im Vordergrund des Interesses; die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind insbesondere auf diese Leistungsstörung zugeschnitten. Dies entspricht schon lange nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Unmöglichkeit ist ein Randfall der Leistungsstörungen geworden. Die heute typischen und vor allem regelungsbedürftigen Fälle der Leistungsstörungen sind der Verzug und die Schlechterfüllung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch keinen Platz gefunden hat.

Eine den Erfordernissen der Praxis gerecht werdende Neuordnung des Leistungsstörungsrechts muss deshalb gerade auf diese Leistungsstörungstatbestände zugeschnitten werden. Dafür bietet ein einheitlicher Haftungstatbestand die besseren Möglichkeiten.

Bei der Beschreibung des objektiven Tatbestandes der einheitlichen Haftungsregelung folgt der Entwurf im Ergebnis der Schuldrechtskommission und der dort gewählten Pflichtverletzungsterminologie. Es ist allerdings erwogen worden, dies aufzugeben und stattdessen zu der von Huber vorgeschlagenen Nichterfüllungsbegrifflichkeit überzugehen. Anlass für diese Überlegung war der bereits erwähnte Umstand, dass der Begriff Pflichtverletzung sehr leicht einer Assoziation zu einem Verschuldenserfordernis weckt.

Ausschlaggebend für die grundsätzliche Entscheidung für die Pflichtverletzungsterminologie waren allerdings zwei Umstände. Zum einen ist – wie bereits erwähnt – der Begriff der Nichterfüllung im bürgerlichen Recht sprachlich in einem anderen als dem hier erforderlichen Sinne besetzt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet die Nichterfüllung zur Bezeichnung des ganzen oder teilweisen Ausbleibens der Leistung. Dementsprechend bildet der bei Nichterfüllung geschuldete Schadensersatz „wegen Nichterfüllung“ das Surrogat der zur Erfüllung führenden Leistung. So beziehen sich etwa auch die §§ 362 ff. auf die „Erfüllung“ von Leistungspflichten. Gerade die Schlechterfüllung ließe sich deshalb mit einem an die Nichterfüllung anknüpfenden all gemeinen Leistungsstörungstatbestand kaum angemessen erfassen, insbesondere soweit die positive Forderungsverletzung auch die Verletzung von Nebenpflichten betrifft, die nicht leistungsbezogen sein können.

Zum anderen nimmt der Begriff Pflichtverletzung die inhaltlichen Anlässe für die Neuordnung besser auf. Der eine Anlass hierfür ist der Umstand, dass das Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die wichtigste Leistungsstörungsform gar nicht regelt, für die sich in Deutschland die Bezeichnung positive Vertragsverletzung oder positive Forderungsverletzung eingebürgert hat. Dieser Begriff entspricht – und das ist der zweite inhaltliche Gesichtspunkt – auch dem Begriff der Vertragsverletzung („breach of contract“), die international als die eigentliche Grundlage der Haftung des Schuldners angesehen wird.

Der Entwurf folgt der Schuldrechtskommission aber sowohl in der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen als auch in der Terminologie nicht uneingeschränkt. Die Schuldrechtskommission hatte den Ansatz, dem der Entwurf folgt, in zwei Haftungstatbeständen (§§ 280, 283 KE) und einem einheitlichen Rücktrittstatbestand (§ 323 KE) zusammengefasst. Diese Regelungstechnik führt zwar zu einem sehr dichten, aber hoch abstrakten Text. Es ist zu erwarten, dass sich vor allem beim Schadensersatz statt der Leistung einzelne Fallgruppen herausbilden werden, die im Großen und Ganzen den bisher bekannten Arten der Leistungsstörungen entsprechen. Es erscheint deshalb angezeigt, bei den Anforderungen für den Schadensersatz statt der Leistung stärker zu differenzieren und Regelungen vorzusehen, die dem Rechtsanwender die Anforderungen fallgruppenspezifisch und konkreter deutlich machen.

Struktur der Schadensersatzregelungen

Die Schadensersatzregelungen des Entwurfs bauen – insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Schuldrechtskommission – auf einem einheitlichen Haftungstatbestand auf. Er wird in § 280 Abs. 1 RE geregelt und ist neben § 311a Abs. 2 RE die einzige Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Schadensersatz. § 280 RE greift unmittelbar und allein ein, wenn es um die Haftung auf einfachen Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis geht. Hiervon gibt es zwei Gruppen von Ausnahmen. In beiden Fallgruppen müssen zusätzliche Anforderungen vorliegen, die in den §§ 281 bis 286 geregelt werden.

Die eine dieser Fallgruppen ist der Verzögerungsschaden. Grundlage für den Verzögerungsschaden ist § 280 RE. Für den Verzögerungsschaden müssen aber zusätzlich die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 RE vorliegen, was § 280 Abs. 2 RE ausdrücklich bestimmt.

Die zweite Fallgruppe betrifft den Schadensersatz statt der Leistung. Dieser kann gemäß § 280 Abs. 3 RE nur verlangt werden, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, die nach den typischen Leistungsstörungen unterschiedlich gestaltet sind. Bei Verzug und Schlechtleistung müssen die Anforderungen des § 281 RE erfüllt werden. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt ist gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 RE, dass die geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird. Da hiermit die Erfüllung von Leistungspflichten angesprochen ist, die dem Schuldverhältnis nicht entspricht, muss vor Geltendmachung eines den Leistungsanspruch ersetzenden Schadensersatzanspruchs der Schuldner eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung erhalten. Wesentliche Voraussetzung ist deshalb gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 RE der erfolglose Ablauf einer dem Schuldner zur Leistung gesetzten Nachfrist.

Bei Unmöglichkeit müssen die Voraussetzungen des § 283 RE erfüllt sein. Eine Fristsetzung ist hier von vornherein sinnlos, da die Leistung nicht nachholbar ist. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht, worunter in Abgrenzung zu § 281 Abs. 1 Satz 1 RE nur die nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten zu verstehen sind. Auch hier macht die Fristsetzung grundsätzlich keinen Sinn, weil kein Leistungsanspruch zu erfüllen ist. Es müssen aber die zusätzlichen Voraussetzungen des § 282 RE gegeben sein.

Zu § 286 – Verzug des Schuldners

Vorbemerkung

Eine bloße Verzögerung der Leistung über die Fälligkeit hinaus soll für den Schuldner noch keine wesentlichen Rechtsnachteile erzeugen. Vielmehr entspricht es der beizubehaltenden Rechtstradition, dass solche Nachteile erst im Schuldnerverzug (bisher in § 284 geregelt) eintreten. Dieser setzt Vertretenmüssen des Schuldners sowie eine Mahnung oder einen gleichgestellten Umstand voraus. Bei diesen Mahnungssurrogaten besteht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330 ), das den Verzugseintritt bei Geldforderungen vereinfacht hat, das wesentliche Reformbedürfnis.

Nach geltendem Recht steht gemäß § 284 Abs. 2 der für den Verzug erforderlichen Mahnung zunächst eine Zeitbestimmung für die Leistung gleich. Genügen soll aber auch, dass sich die Zeit für die Leistung von einer Kündigung an nach dem Kalender berechnen lässt. Andere Tatsachen (z. B. die Lieferung oder die Rechnungserteilung) stellt das Gesetz der Kündigung nicht gleich. Auch nennt es keine weiteren Umstände, derentwegen die Mahnung oder ein Surrogat ausnahmsweise entbehrlich sein sollen.

Als Mangel des geltenden Rechts kann man es vor allem verstehen, dass nur die kalendermäßige Berechenbarkeit seit der Kündigung eine Mahnung entbehrlich machen soll, § 284 Abs. 2 Satz 2. Die Rechtsprechung hat eine Ausdehnung auf andere Tatsachen abgelehnt. Diese Sonderstellung der Kündigung ist aber kaum gerechtfertigt. Andererseits hat die Rechtsprechung mehrere Fallgruppen entwickelt, bei denen die Mahnung oder ein Surrogat nicht für nötig gehalten werden. Wenigstens ein Teil dieser derzeit bloß nach § 242 zu behandelnden Fallgruppen kann gesetzlich geregelt werden.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Der Entwurf trennt in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Regelung der Verzugsvoraussetzungen von der Regelung der Verzugsfolgen. Satz 1 entspricht dabei dem bisherigen § 284 Abs. 1 Satz 1.

Zu Satz 2

Satz 2 übernimmt den bisherigen § 284 Abs. 1 Satz 2. Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, den schon bislang geregelten Mahnungssurrogaten die Fristbestimmung gleichzustellen. Gemeint war damit die Frist nach § 283 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 Satz 1 KE, die den Übergang vom Primärleistungsanspruch auf die Sekundäransprüche einleitet. Die in § 284 Abs. 1 Satz 2 KE vorgeschlagene Formulierung „Bestimmung einer Frist“ kann jedoch zu Missverständnissen Anlass geben und den Eindruck erwecken, dass jede einseitige Fristsetzung, auch eine solche vor Fälligkeit geeignet sein soll, den Verzug zu begründen.

Auch kann es Unklarheiten mit der Einordnung bloßer Fälligkeitsvereinbarungen geben. Der beabsichtigte Gleichlauf mit den Vorschriften über die aus dem Verzug folgenden Sekundäransprüche (§§ 281, 323 RE) ist aber schon deshalb erreicht, weil eine Fristbestimmung im Sinne des § 281 Abs. 1 und des § 323 Abs. 1, der gegenüber der Schuldner auch nicht einwenden kann, er habe mit weiteren Folgen nicht rechnen müssen (§ 281 Abs. 1 Satz 2 und § 323 Abs. 1 a. E.), stets eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 RE darstellen wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Nr. 1 stellt nur eine Umformulierung des geltenden § 284 Abs. 2 Satz 1 ohne sachliche Änderung dar.

Dagegen ist in Absatz 2 Nr. 2 gegenüber dem derzeitigen § 284 Abs. 2 Satz 2 die „Kündigung“ durch ein „Ereignis“ ersetzt. Damit können jetzt auch andere Ereignisse als die Kündigung, nämlich etwa Lieferung oder Rechnungserteilung, zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung gemacht werden. Der Zugang einer Rechnung zuzüglich Ablauf einer Frist von 30 Tagen führt allerdings auch gemäß Absatz 3 zum Verzug des Schuldners. Der Unterschied zu Absatz 2 Nr. 2 besteht darin, dass hier – wie auch im Übrigen nach Nummer 1 – die Leistungszeit nicht nur wie in Absatz 3 durch Gesetz, sondern auch in anderer Weise „bestimmt“ sein kann. Wie bisher auch genügt aller dings eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht kommen vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Vertrag. Damit und mit Absatz 2 Nummer 1 wird Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Danach muss eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach nationalem Recht vorgesehen sein, die mit dem ergebnislosen Ablauf des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins oder der vereinbarten Zahlungsfrist einsetzt. § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 enthält mit der Bezugnahme auf den Kalender ein Merkmal, das auch in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie anklingt, wenn dort von einem „Termin“ oder einer „Frist“ die Rede ist. Termine und Fristen lassen sich aber nur anhand des Kalenders zuverlässig in einer Weise feststellen, die es rechtfertigt, Verzugsfolgen an ihre Nichtbeachtung durch den Schuldner zu knüpfen. Allerdings wäre der bisherige § 284 Abs. 2 Satz 1 für eine Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie allein nicht ausreichend, weil dafür nach bisherigem Verständnis die bloße Berechenbarkeit nach dem Kalender in der Weise, wie sie jetzt § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE vorsieht, nicht ausreicht. Wenn danach eine Berechenbarkeit „nach dem Kalender“ erforderlich ist, so bedeutet dies deshalb nicht eine nach der Zahlungsverzugsrichtlinie unzulässige Erschwerung des Verzugseintritts.

Hinsichtlich Nummer 2 kann sich die Frage stellen, ob die mit dem Ereignis beginnende Frist eine bestimmte, angemessene Länge haben muss oder ob sie auch auf Null schrumpfen kann („Zahlung sofort nach Lieferung“). Eine solche Klausel genügt indes für Absatz 2 Nr. 2 nicht. Denn sie bedeutet keine Fristsetzung, sondern lediglich eine für § 271 erhebliche Fälligkeitsbestimmung. Auch stellt sie keine Mahnung dar, da sie vor Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 Abs. 1 Satz 1). Daher reicht sie zur Verzugsbegründung unter keinem Gesichtspunkt aus. Dies wird durch den Zusatz deutlich, dass es sich um eine angemessene Frist handeln muss. Auch diese bedeutet keinen Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung aus Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie. Vielmehr stellt § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE auch insoweit lediglich eine Konkretisierung des von der Richtlinie genannten „Zahlungstermins“ dar, der wegen der nicht unerheblichen Folgen seiner Nichteinhaltung im Interesse der Klarheit und Transparenz für den Schuldner wenigstens kalendermäßig bestimmbar im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE sein muss. Auch die Richtlinie geht davon aus, dass dem Schuldner wenigstens eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen muss, um eine erhaltene Ware zu prüfen und die Zahlung zu bewirken. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Einführung der dreißigtägigen Frist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Zahlungsverzugsrichtlinie. Eine Klausel „Zahlung sofort nach Lieferung“ kann nach ihrem Wortsinn vom Schuldner gerade bei Distanzgeschäften kaum erfüllt werden, da er zumindest einen wenn auch kurzen Zeitraum braucht, um etwa eine Überweisung in Auftrag zu geben. „Sofort“ wäre also in jedem Fall auslegungsbedürftig in dem Sinne, dass dem Schuldner hierfür eine gewisse Zeit zur Verfügung steht. Damit stellt dies aber gerade keinen eindeutig vereinbarten „Zahlungstermin“ im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie dar, der den Eintritt der Verzinsungspflicht rechtfertigen könnte.

Neu gegenüber dem geltenden Recht ist Absatz 2 Nr. 3. Damit soll in Parallelität zu § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 RE

– ebenso wie mit § 286 Abs. 2 Nr. 4 RE – die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Mahnung oder eines Mahnungssurrogats eingefangen werden. Es handelt sich um den allgemein anerkannten, derzeit aus § 242 hergeleiteten Fall einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner.

Schließlich ist auch Absatz 2 Nr. 4 neu. Diese Bestimmung nennt besondere Umstände, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

Auch diese Fallgruppe ist bereits in der Rechtsprechung anerkannt. Sie soll nicht über den bisherigen Zuschnitt hinaus ausgedehnt werden. Hier ist einmal an ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners zu denken, insbesondere wenn dieser sich einer Mahnung entzieht (OLG Köln, NJW-RR 1999, 4 zu § 1632 Abs. 2) oder wenn er die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst angekündigt hat und damit einer Mahnung zuvorgekommen ist. Zum anderen geht es aber auch um Pflichten, deren Erfüllung offensichtlich besonders eilig ist (Reparatur des Wasserrohrbruchs, BGH, NJW 1963, 1823) oder die überhaupt spontan zu erfüllen sind (so bei Aufklärungs- und Warnungspflichten).

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Absatz 3 baut auf dem bisherigen § 284 Abs. 3 auf, dem zufolge Verzug bei Geldforderungen nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung eintritt. Das soll den Eintritt des Verzugs in den praktisch häufigen Fällen vereinfachen, in denen bei einer Geldschuld der Zahlung des Schuldners eine Rechnungserstellung durch den Gläubiger vorausgeht. Bis zur Schaffung dieser Vorschrift kam der Schuldner nicht schon allein dadurch in Verzug, dass er auf diese Rechnung nicht bezahlt. Vielmehr war zusätzlich noch eine Mahnung an den Schuldner zu richten. Das ist aber in aller Regel überflüssig, weil der Schuldner schon aus der Rechnung ersehen kann, wie viel er wofür zahlen soll. Es reicht deshalb aus, ihm eine Frist zur Überprüfung der Rechnung zuzubilligen, nach deren Ablauf er ohne weitere Mahnung in Verzug gerät.

Absatz 3 unterscheidet sich allerdings in einem wesentlichen Punkt vom geltenden Recht: Während das geltende Recht die 30-Tages-Regelung als eine Sonderregelung ausgestaltet hat, gilt nach Absatz 3 auch für Geldforderungen wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tages-Regelung lediglich ergänzt wird. Verzug kann also bei Geldforderungen wieder durch Mahnung eintreten. Er tritt aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung ein. Für diese Änderung sind im Wesentlichen drei Gründe maßgeblich:

– Die Änderung entspricht der Zahlungsverzugsrichtlinie mehr als das bisherige Recht. Die Richtlinie geht davon aus, dass die Parteien kürzere Fristen frei vereinbaren können. Das ist zwar auch nach dem geltenden Recht grundsätzlich möglich, soweit es um den von der Richtlinie erfassten Geschäftsverkehr geht. Die Parteien müssen in diesem Fall aber § 307 RE (bisher § 9 AGBG) beachten, der Verkürzungen tendenziell erschwert. Mit der Neuregelung hat der Gläubiger die von der Richtlinie erwartete Sicherheit, dass er den Verzug wirklich früher herbeiführen kann. Diese Änderung entspricht im Übrigen auch einer weit verbreiteten Forderung nicht nur aus den Kreisen der Wirtschaft.

– Die Beibehaltung von § 284 Abs. 3 in seiner bisherigen Konstruktion würde dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte im Verzugsfall auch ansonsten erschweren.

Der Schadensersatz statt der Leistung hängt sowohl nach geltendem als auch nach künftigem Recht davon ab, dass der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordert und ihm eine angemessene Frist setzt. Hängt der Verzugseintritt bei Geldforderungen aber schon an sich von einer starren 30-Tages-Frist ab, führt das tendenziell dazu, dass das Gesetz den vertragsbrüchigen Schuldner begünstigt. Das kann aber nicht Ziel der Modernisierung sein.

– Die bisherige Verzugsregelung des § 284 Abs. 3 führt zu Brüchen bei der Anwendung anderer zivilrechtlicher Vorschriften. So kann Geschiedenenunterhalt gemäß § 1585b grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit verlangt werden. Rückwirkend kann der Unterhalt nur beansprucht werden, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten ist. Bisher war dies durch Mahnung möglich. Seit dem 1. Mai 2000 tritt Verzug aber erst 30 Tage nach einer Zahlungsaufforderung ein. Der Unterhaltsgläubiger würde damit stets einen vollen Monat Unterhalt verlieren.

Der Entwurf schlägt deshalb vor, die 30-Tages-Regelung so umzugestalten, dass sie diesen Einwänden gerecht wird.

Eine weitere Änderung gegenüber dem bisherigen Recht bezieht sich auf den Anwendungsbereich: Absatz 3 wird nun auf nicht mehr nur auf Geldforderungen beschränkt, sondern auf alle Forderungen ausgedehnt. Das entspricht der Struktur des bisherigen § 284, jetzt § 286 RE, der für die Verzugsbegründung auch im Übrigen nicht nach der Art der Forderung unterscheidet. Tatsächlich ist der Gedanke der Vorschrift auch auf andere Forderungen übertragbar. Das belastet den Schuldner auch nicht in unzumutbarer Weise.

Dabei ist zu bedenken, dass die Frist von 30 Tagen erst mit der Fälligkeit zu laufen beginnt. Es handelt sich also ohnehin um einen zusätzlichen Zeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner nach dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung zu leisten verpflichtet ist und ab dem deshalb auch sogar eine Klage auf die Leistung Aussicht auf Erfolg hätte. § 286 Abs. 3 RE spricht nunmehr neben der Rechnung, die sich nur auf Geldforderungen bezieht, von einer gleichwertigen „Forderungsaufstellung“. Die Bezeichnung als „Leistungsaufforderung“ wurde bewusst vermieden, um die Abgrenzung zur Mahnung des § 286 Abs. 1 Satz 1 RE deutlicher zu machen. Eine Mahnung enthält nämlich auch stets eine Leistungsaufforderung. Für § 286 Abs. 3 RE soll aber eine Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner ausreichen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht. Erforderlich ist also eine Aufstellung dessen, was der Gläubiger von dem Schuldner verlangt. Diesem üblichen Inhalt einer Rechnung muss auch die „Forderungsaufstellung“ bei anderen Forderungen entsprechen. In manchen Fällen wird das mit der Mahnung zusammenfallen. Dann hat § 286 Abs. 3 RE keine eigenständige Bedeutung, weil Verzug schon nach § 286 Abs. 1 Satz 1 RE mit dem Zugang der Mahnung eintritt. Die Anforderungen an die „Forderungsaufstellung“ sind aber geringer, so dass § 286 Abs. 3 RE dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gläubiger dem Schuldner lediglich seine Forderung mitgeteilt hat, ohne dass hierin bereits eine Mahnung im Sinne des Absatzes 1 gesehen werden kann.

Mit § 286 Abs. 3 RE wird Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Nach dessen lit. i muss der Schuldner 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung Verzugszinsen zahlen. Der von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Vorrang einer vertraglichen Vereinbarung, die in den Grenzen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie auch einen längeren Zeitraum vorsehen kann, kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Frist erst mit der Fälligkeit zu laufen beginnt. Eine vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit schiebt also den Fristbeginn hinaus.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zahlungsverzugsrichtlinie bestimmt, dass bei einer Unsicherheit über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung die Frist von 30 Tagen mit dem Zugang der Güter oder Dienstleistungen, also der Gegenleistung, beginnt. Diese Bestimmung ist unklar. Sie betrifft nur den Streit über den „Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung“, also nicht den Streit darüber, ob überhaupt eine Rechnung zugegangen ist. Schon deshalb ist ihr Anwendungsbereich äußerst begrenzt. Sie führt aber auch zu eigenartigen Ergebnissen: Besteht Streit z. B. darüber, ob eine Rechnung dem Schuldner am 1. Juni (so der Gläubiger) oder 5. Juni (so der Schuldner) zugegangen ist, so soll es ohne sachlichen Grund und für die Parteien unerwartet darauf ankommen, dass die zu bezahlenden Waren bereits am 1. April geliefert worden waren. In diesem Fall ergäbe sich nachträglich nur wegen des Streits über den genauen unstreitig späteren Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung, dass der Schuldner bereits seit Anfang Mai in Verzug war, eine rückwirkende Verzugsbegründung wäre die Folge. Das wird in dieser Weise ausdrücklich in § 286 RE nicht geregelt. Allerdings ist es nach dem deutschem Recht so, dass bei einem gegenseitigen Vertrag, den Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zahlungsverzugsrichtlinie vor Augen hat, mit der Erbringung der Leistung die Einrede aus § 320 entfällt. Das Bestehen dieser Einrede hindert derzeit den Verzugseintritt. Daran soll sich nichts ändern, was sich aus Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Zahlungsverzugsrichtlinie ergibt. Unmittelbar nach der Erbringung der Leistung kann deshalb der Gläubiger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 RE durch Mahnung in Verzug setzen; diese Möglichkeit des deutschen Rechts entspricht den Absichten, die die Zahlungsverzugsrichtlinie in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii verfolgt.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. iii der Zahlungsverzugsrichtlinie legt fest, dass die dreißigtägige Frist nicht vor dem Empfang der Leistung zu laufen beginnt, wenn die Rechnung bereits früher zugeht. Ein entsprechendes Ergebnis wird nach deutschem Recht über § 320 erzielt. Verzug kann deshalb vor dem Erhalt der Leistung, also solange diese Einrede besteht, nicht eintreten.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. iv der Zahlungsverzugsrichtlinie betrifft den Fall eines dort näher beschriebenen Abnahmeverfahrens, das – soweit vertraglich oder gesetzlich vorgesehen – bei vorherigem Zugang der Rechnung für den Beginn der dreißigtägigen Frist maßgeblich sein soll. Als gesetzlicher Fall kommt nach dem Bürgerlichen Gesetz buch die Abnahme im Werkvertragsrecht in Betracht, mit der nach § 640 Abs. 1 die Fälligkeit des Werklohnanspruchs eintritt. Da § 286 Abs. 3 RE für den Beginn der Frist auf die Fälligkeit abstellt, wird ein der Richtlinie entsprechendes Ergebnis erzielt. Ähnliches gilt für den Fall der vertraglichen Vereinbarung eines entsprechenden Verfahrens. Man wird in einer derartigen Abrede stets zumindest eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung der Forderung für die Dauer des Überprüfungsverfahrens sehen müssen.

Zu Satz 2

Die 30-Tages-Regelung ist auch im Verhältnis zu Verbrauchern sachgerecht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass an Verbraucher nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an den Geschäftsverkehr. Deshalb bestimmt Satz 2, dass ihnen die Folgen auf der Rechnung mitgeteilt werden müssen.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Verzug besonders genannt, für dessen Fehlen – durch die Wortfassung ausgedrückt – der Schuldner die Behauptungs- und Beweislast tragen soll. Die Vorschrift lehnt sich an den bisherigen § 285 an. Für den Schadensersatzanspruch steht das Erfordernis des Vertretenmüssens zwar schon in § 280 Abs. 1 Satz 2. Trotzdem muss auch § 286 ein entsprechendes Erfordernis enthalten: Dort sind ja auch die Voraussetzungen für die anderen Verzugsfolgen (Haftungsverschärfung, Verzugszinsen) geregelt.

Das entspricht auch der Zahlungsverzugsrichtlinie, die für die Verzinsungspflicht in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c lit. ii die Verantwortlichkeit des Schuldners dafür voraussetzt, dass der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 34. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie in das deutsche Recht umzusetzen ist.

2. Begründung - 34. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 BGB)


Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie sind Zinsen automatisch und ohne dass es einer Mahnung bedarf 30 Tage nach dem Leistungsempfang zu zahlen, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei dem Schuldner unsicher ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bedarf diese Regelung keiner Umsetzung, weil der Gläubiger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB-E unmittelbar nach Erbringung der Leistung durch Mahnung in Verzug setzen kann. Nachdem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie aber vorsieht, dass es in den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig ist, gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Gläubiger gemahnt hat, wird die Zahlungsverzugsrichtlinie insoweit nicht umgesetzt.

3. Vorschlag - 35. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 286 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.

4. Begründung - 35. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB)


Die Bestimmung eines mahnungsunabhängigen Verzugsbeginns innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer Rechnung dient der Verbesserung der Zahlungsmoral. Zusätzlicher verzugsbegründender Umstände bedarf es auch gegenüber Verbrauchern nicht. Die Anforderung eines zusätzlichen Hinweises auf die Rechtsfolgen in der Rechnung stellt eine unnötige Belastung der Gläubiger dar.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 34 bis 36 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§§ 286, 288 BGB)


Die Bundesregierung stimmt den in den Prüfbitten des Bundesrates liegenden Änderungsvorschlägen zum Teil zu. Die 30-Tages-Regelung des § 286 Abs. 3 BGB-RE sollte bei Verbrauchern wegen der nach dem Entwurf doch beträchtlichen Verzugsfolgen nur nach einem entsprechenden Hinweis gelten. Diese Regelung ist aber – wie die 30-Tages-Regelung der Zahlungsverzugsrichtlinie, auf die sie zurückgeht – auf vertragliche Schuldverhältnisse und dort auf Entgeltforderungen zugeschnitten. Deshalb sollte es bei § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-RE bleiben, die Regelung insgesamt aber auf Entgeltforderungen aus Verträgen beschränkt werden.

Für gesetzliche Ansprüche erscheint die Regelung nach näherer Prüfung doch problematisch. Außerdem sollte unter Zurückstellung von Bedenken entsprechend der Vorgabe des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie eine Regelung für den Fall aufgenommen werden, dass unsicher ist, ob oder wann die Rechnung oder Zahlungsaufforderung zugegangen ist. Der Begriff „unsicher“ wird allerdings unter Berücksichtigung nicht nur des von der Zahlungsverzugsrichtlinie Gewollten, sondern auch der Gegebenheiten des deutschen Zivilprozessrechts eng auszulegen sein. Das Abstellen auf den Empfang der Ware oder Dienstleistung ist nur zweckmäßig, wenn der Zugang der Rechnung überhaupt bestritten ist. Es mag auch sinnvoll sein, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, wenn die Ware oder Dienstleistung zwischen den unter den Parteien umstrittenen Zugangsdaten der Rechnung eingegangen ist. Wenig sinnvoll ist der Zugang der Ware als Anknüpfungspunkt aber dann, wenn die Ware vor den zwischen den Parteien streitigen Daten des Zugangs der Rechnung eingegangen ist. Insgesamt sollte § 286 Abs. 3 BGB-RE danach wie folgt gefasst werden:

„(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Schuldner die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der Gegenleistung. Die Sätze 1 und 2 gelten gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn dieser rechtzeitig vor Eintritt des Verzugs auf diese Folge besonders hingewiesen worden ist.“

Der Empfang der Gegenleistung tritt nach dieser Bestimmung an die Stelle des Zugangs der Rechnung als Beginn der Frist von 30 Tagen, nicht an die Stelle der Fälligkeit. Ist die Erteilung einer Rechnung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Rechtsnorm gleichzeitig Fälligkeitsvoraussetzung, so ändert § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-RE hieran nichts. Die Bestimmung betrifft nämlich den Eintritt des Verzugs, der die Fälligkeit voraussetzt, deren Voraussetzungen wiederum aber an anderer Stelle geregelt sind (s. etwa § 271 BGB). Ist also im Einzelfall – abweichend von § 271 BGB – bestimmt, dass die Erteilung oder der Zugang einer Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist, so muss der Gläubiger deren Erteilung/Zugang im Streitfall stets nachweisen, ohne dass bei unklarem Beweisergebnis für den Eintritt der Fälligkeit an die Erbringung der Gegenleistung angeknüpft werden könnte. Anderenfalls könnte die nicht hinnehmbare und auch von der Zahlungsverzugsrichtlinie (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c ii) nicht gewollte Situation eintreten, dass der Schuldner mit der Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung in Verzug gerät.

Der eingeschränkte Anwendungsbereich sollte aber auch – wie vom Bundesrat zu Nummer 36 vorgeschlagen – für den erhöhten Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB-RE gelten.

Diese Vorschrift sollte daher wie folgt gefasst werden:

„(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §286 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 286 § 286
9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:

§ 286 - Verzug des Schuldners

9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:

§ 286 - Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (1) unverändert
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs
gerechtfertigt ist.

(2) unverändert

(3) Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (4) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 286 (Verzug des Schuldners)

Änderungen der Vorschrift sind aus der Sicht des Ausschusses nur bei Absatz 3 angezeigt.

Der Ausschuss ist mehrheitlich der Ansicht, dass dieser Absatz in drei Punkten geändert werden sollte:

– Die sog. 30-Tages-Regelung sollte nur für Entgeltforderungen gelten. Hierauf ist der Anknüpfungspunkt dieser Frist, die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung, zugeschnitten. Für andere als Geldforderungen passt diese Regelung dagegen nicht. Sie wird von der Zahlungsverzugsrichtlinie für solche Forderungen auch nicht vorgegeben. Der Ausschuss hält es auch für angebracht, die Regelung – anders als bislang in § 284 Abs. 3 BGB – auf Entgeltforderungen zu begrenzen. Denn auch die Zahlungsverzugsrichtlinie erfasst nur solche Geldforderungen, nicht schlechthin alle. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Verzugsregelung könnte sich der Ausschuss zwar die Beibehaltung der bisherigen Regelung, die für alle Geldleistungen gilt, vorstellen. Nachdem aber der hohe Verzugszins auch im Geschäftsverkehr nur für Entgeltforderungen zu rechtfertigen ist, sollte auch die korrespondierende 30-Tages-Regelung nur für solche Forderungen gelten.

– Der Ausschuss kann auch die Umgestaltung der Regelung von der bisher abschließenden Sonderregelung zu einer Regelung akzeptieren, die eine Mahnung unberührt lässt. Diese trägt auch der an der bisherigen Regelung geübten Kritik Rechnung. Er ist mehrheitlich auch der Ansicht, dass diese Regelung auf Verbraucher angewendet werden kann, wenn in der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung auf diese Folgen hingewiesen wird, wie dies in Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen ist.

– Der Ausschuss ist mit der Bundesregierung und dem Bundesrat der Meinung, dass auf eine Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht wird verzichtet werden können, wie dies in der Entwurfsbegründung (Drucksache 14/6040 S. 147) und teilweise auch im Schrifttum (Heinrichs, BB 2001, 15157, 161/162) erwogen worden ist. Denn die Lieferung der Ware ist ein durchaus nicht unzweckmäßiger Anknüpfungspunkt, wenn der Zugang der Rechnung als solcher bestritten oder die Ware zwischen den unter den Parteien streitigen Daten eingegangen ist. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-BE übernimmt deshalb die Regelung aus der Richtlinie inhaltlich unverändert. Soweit danach daran angeknüpft wird, dass der „Zeitpunkt des Zugangs“ der Rechnung unsicher ist, umfasst dies nach Ansicht des Ausschusses auch den Fall, dass unklar bleibt, ob überhaupt eine Rechnung zugegangen ist, und nicht nur die Konstellation, dass bei unstreitigem Zugang nur dessen genauer Zeitpunkt unsicher ist. In beiden Fällen muss von einem unsicheren Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung gesprochen werden. Der Ausschuss vermag sich aber dem Vorschlag der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu den Nummern 34 bis 36 der Stellungnahme des Bundesrates, eine solche Regelung für alle Entgeltforderungen, also auch für Entgeltforderungen gegen Verbraucher, vorzusehen, nicht anzuschließen. Eine solche Regelung erscheint nur im Geschäftsverkehr angebracht. Ihre Einführung soll aber nichts daran ändern, dass sie in Fällen der in der Entwurfsbegründung beschriebenen Art nicht zur Anwendung kommt.

Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, auf den Eingang der Ware abzustellen, wenn sich die Parteien über zwei bestimmte Daten des Zugangs der Rechnung streiten und der Eingang der Ware außerhalb dieses Zeitraums liegt. In diesem Fall dürfte es im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht „unsicher“ sein, dass die Rechnung jedenfalls nicht bei Eingang der Ware zugegangen ist.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 03.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung