Di, 14. Mai 2024, 19:22    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 291 Prozesszinsen (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“ ersetzt.


2. Begründung zur Änderung des § 291:


Zu Nummer 10 – Änderung des § 291 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisungen auf § 288 RE an die Umstellungen innerhalb dieser Vorschrift.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §291 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 291 § 291
10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“ ersetzt. 10. unverändert



C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 04.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung