BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 296 Entbehrlichkeit des Angebots (Regelung seit 01.01.2002) Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 11. § 296 wird wie folgt gefasst: § 296 Entbehrlichkeit des Angebots Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“ Zu Nummer 11 – Neufassung des § 296 Mit der Neufassung wird Satz 2 an § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE angepasst, zu dem er das „Spiegelbild“ darstellt. Dazu ist die „Kündigung“ durch „Ereignis“ zu ersetzen. Wegen der Hintergründe hierfür kann auf die Begründung zu § 286 Bezug genommen werden. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 § 296 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: „Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“ Anpassung der Regelung des § 296 Satz 2 BGB-E an die Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E, die darauf abstellt, dass eine angemessene Zeit bestimmt ist. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag zu. I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040) Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §296 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Zu Nummer 11 (Neufassung von § 296) Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 38, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 04.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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