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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäfte), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.



2. Begründung zur Änderung des § 312:


Zu Untertitel 2 – Besondere Vertriebsformen

Vorbemerkung


Mit dem Untertitel 2 werden das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) und das Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Zugleich werden die Besonderheiten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hier geregelt. Mit der Integration und Zusammenfassung werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:

– Durch die Integration der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch soll zunächst die praktische Arbeit des Rechtsanwenders erleichtert werden, der sich derzeit durch die Zersplitterung des Rechtsstoffs im Bürgerlichen Gesetzbuch und in unterschiedlichen Sondergesetzen die im konkreten Fall anwendbaren Normen zum Teil regelrecht „zusammensuchen“ muss. Der Rechtsanwender findet zukünftig die Regelungen zum Vertragsschluss wie Informationspflichten und Widerrufsrecht wieder dort, wo er sie – zu Recht – vermuten darf: Im Bürgerlichen Gesetzbuch.

– Durch die Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch wird der sich aus der derzeitigen „organisatorischen Desintegration“ folgenden Gefahr vorgebeugt, dass sich

– wie zum Teil bereits geschehen – dogmatische Reservate (so Dörner, in Schulze/Schulte-Nölke, S. 187 ff., 189) in den einzelnen Sondergesetzen ausbilden, die separate Lösungsansätze und eigenwillige Begriffsbildungen und -verständnisse fördern. Dies würde letztlich auch das Entstehen von Wertungswidersprüchen zwischen den einzelnen Regelungsbereichen in den Sondergesetzen einerseits, aber auch im Hinblick auf die Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits begünstigen.

Die Begrifflichkeit in den Sondergesetzen war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ebenso uneinheitlich wie die Gestaltung von Informationspflichten und Widerrufsrechten, ohne dass sich hierfür sachliche Erklärungen finden ließen. Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber durch die Schaffung zentraler Definitionen und einer einheitlichen Regelung für das Widerrufs- und das Rückgaberecht in den Verbraucherschutzgesetzen einen Systematisierungsprozess in Gang gesetzt, der durch die Integration der Sondergesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch fortgesetzt wird.

– Durch die Zusammenführung der Vorschriften über Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge sowie der Regelung über den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr im Allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird deren Ausstrahlungswirkung auf alle Schuldverhältnisse aus Verträgen, die außerhalb des „Ladengeschäfts“, außerhalb fester Verkaufs- und Geschäftsräume angebahnt und abgeschlossen werden, verdeutlicht. Zugleich werden durch die Regelung in einem Untertitel die Querverbindungen zwischen den Anwendungsbereichen etwa von Fern absatzverträgen und Verträgen, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, transparent.

Vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Gemeinsamkeit des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ist erwogen worden, die Vorschriften über Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr unter dem Oberbegriff „Verträge im Direktvertrieb“ zusammenzufassen, um auf diese Weise die Anwendungsbereiche, Informationspflichten und Widerrufsrechte noch weiter vereinheitlichen zu können. Diese Vereinheitlichung war von Micklitz (in: Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998 Nr. 101 S. 53; ders. in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 203 ff., 218 ff.) schon im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesetz vom 27. Juni 2000 gefordert worden. In jenem Gesetz konnte aber – aus Zeitgründen – nur eine Vereinheitlichung des Widerrufsrechts und seiner Modalitäten realisiert werden (dazu: Rott, VuR 2001 Heft 3; J. Schmidt-Räntsch, VuR 2000, 427, 430 ff.). Sie hätte – neben dem Gewinn an Systematisierung und Transparenz – auch die Lösung der Mischfälle (z. B. Anbahnung des Vertragsschlusses erfolgt unter Anwesenheit beider Parteien auf einer Verkaufsparty; der Vertragsschluss kommt durch Abruf des Bestellformulars von der Homepage des Unternehmers und dessen Ausfüllen und Absendung durch den Verbraucher zustande) erleichtern können. Eine solche Vereinheitlichung hätte die ihr zugedachte Wirkung aber nur erreichen können, wenn die Anwendungsbereiche des Haustürwiderrufsgesetzes, des Fernabsatzgesetzes sowie der Regelungen über den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr weit gehend in Übereinstimmung hätten gebracht werden können. Da die diesen Gesetzen zugrunde liegenden europäischen Richtlinien nicht aufeinander abgestimmt sind, hätte dies vorausgesetzt, dass die Richtlinien im Anwendungsbereich nicht tel quel, sondern überobligatorisch umgesetzt werden. Das gilt für die vorhandenen Bereichsausnahmen ebenso wie für den Umstand, dass die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln voraussetzt. Das ist derzeit nicht erreichbar. Erreichbar ist aber eine weitere Annäherung und Vereinheitlichung, die hier aus Anlass der Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch verwirklicht werden soll.

Die Integration des Fernabsatzgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes sowie die Umsetzung der Artikel 10, 11 E-Commerce-Richtinie ist wie folgt angelegt:

– Die allgemeinen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht finden sich in den §§ 355 ff. RE, die an die Stelle der bisherigen §§ 361a und 361b treten. Dort sind

– wie bisher in den §§ 361a und 361b – die Widerrufsfristen, die Belehrungserfordernisse sowie Bestimmungen zu verbundenen (finanzierten) Geschäften und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs geregelt. Auf diese Vorschriften wird in den Spezialvorschriften zu Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen verwiesen.

– Die bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vom Unternehmer zu beachtenden Informationspflichten finden sich in §§ 1 und 3 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht. Durch diese „Auslagerung“ wird der Gesetzestext im Bürgerlichen Gesetzbuch übersichtlicher.

– Das Umgehungsverbot (§ 5 Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) und § 5 FernAbsG) wird einheitlich in § 312f RE geregelt. Die Übergangsvorschriften im Fernabsatzgesetz (dort § 6) und im Haustürwiderrufsgesetz (dort § 9) werden durch die Allgemeine Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt.

– In den §§ 312 ff. RE finden sich die Definitionen der Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und der Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die jeweiligen Ausnahmen des Anwendungsbereichs sowie besondere Rechte und Pflichten.

Zu § 312 – Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 1 HTWG. Der Eingangssatz wird lediglich etwas präziser gefasst und um die Legaldefinition der Haustürgeschäfte ergänzt. Zugleich wird in Satz 1 Nr. 2 der Begriff der „anderen Vertragspartei“ durch „Unternehmer“ ersetzt. Dies entspricht der Terminologie für die Regelungen von Verbraucherverträgen, die einheitlich von „Verbraucher“ und „Unternehmer“ als den Vertragsparteien sprechen. Im Übrigen werden die Verweisungen auf die bisherigen §§ 361a und 361b durch die Verweisung auf die §§ 355, 356 RE ersetzt. In Absatz 2 Satz 1 wird die bisher in § 6 HTWG geregelte Ausnahme für Versicherungsverträge eingefügt. Ansonsten entspricht Absatz 2 wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 2 HTWG.

Zum Wegfall des bisherigen § 2 des Haustürwiderrufsgesetzes Im bisherigen § 2 HTWG war bestimmt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Falle unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. Diese Regelung ist in zweifacher Hinsicht nicht sachgerecht:

Auf der einen Seite führt sie im Falle der unterbliebenen Belehrung zu einem zu schnellen Abschneiden des Widerrufsrechts des Verbrauchers. Denn der – zumal nicht über sein Widerrufsrecht belehrte – Verbraucher wird in der Regel alsbald nach Lieferung der Ware den Kaufpreis begleichen und dadurch bereits einen Monat später seines Widerrufsrechts verlustig gehen. Die im bisherigen § 2 HTWG geregelte Einmonatsfrist stellt daher keine ausreichende Sanktionierung im Falle des (unter Umständen sogar bewussten) Unterlassens der Belehrung durch den Unternehmer dar. Die Regelung ist vor diesem Hintergrund auch europarechtlich bedenklich. Auf der anderen Seite kann eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung seitens des Unternehmers dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers überhaupt nicht, oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht erlischt. Dies ist insbesondere in dem Fall, in dem der Verbraucher zwar die Ware erhalten hat, aber diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt, nicht hinnehmbar. Es ist nicht einzusehen, dass ein zahlungsunwilliger Verbraucher für seine Zahlungsunwilligkeit noch mit einem nicht erlöschenden Widerrufsrecht belohnt wird.

Vor diesem Hintergrund sowie im Sinne einer Vereinheitlichung der Fristen für das Erlöschen der aus Verbraucherverträgen folgenden Widerrufsrechte bei unterbliebener Belehrung sieht § 355 Abs. 3 RE für diese Fälle eine einheitliche Frist von sechs Monaten nach Vertragsschluss vor. Diese Frist führt zu einem angemessen Ausgleich der widerlaufenden Interessen im Falle einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung: Der Verbraucher wird sich in aller Regel ohnehin nur in den ersten sechs Monaten nach Vertragsschluss bzw. nach Lieferung der Ware vom Vertrag lösen wollen, und der Unternehmer kann jedenfalls nach sechs Monaten sicher sein, dass es nicht mehr zu einer Vertragsrückabwicklung kommt. Diese Frist ist durchaus überschaubar und den Unternehmern bereits aus der jetzigen Mängelgewährleistungsfrist bekannt. Eine weitere Verkürzung kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil die vereinheitlichte Frist auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Darlehensverträgen gelten soll. Dort erlischt indessen derzeit das Widerrufsrecht bei unterlassener Belehrung erst ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Die Halbierung der Frist stellt hier bereits die Untergrenze des Hinnehmbaren dar. Wegen der Vereinheitlichung der Frist für das Erlöschen des Widerrufsrechts in § 355 Abs. 3 RE kann die bisherige Sonderregelung des § 2 HTWG entfallen.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 312 erfolgte keine Stellungnahme


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 312 erfolgte keine Gegenäußerung


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §312 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 312 § 312
13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1 - Begründung

§ 312 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1 - Begründung

§ 312 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. unverändert

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

2. unverändert

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

3. unverändert

bestimmt worden ist (Haustürgeschäfte), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(2) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. unverändert

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

2. unverändert

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

3. unverändert




II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)

Zu Absatz 1

Der Klammerzusatz des Entwurfs „Haustürgeschäfte“ wird aus redaktionellen Gründen durch die entsprechende Singularform „Haustürgeschäft“ ersetzt.

Zu Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 wird ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht.

Dies ist aus Sicht des Ausschusses insbesondere bei Dienstleistungsverträgen zum Schutz des Verbrauchers erforderlich:

§ 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB-E sieht nämlich vor, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs Wertersatz in Höhe der im Vertrag bestimmten Gegenleistung zu leisten hat, falls die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Dies ist bei Dienstleistungen, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erbringt, in aller Regel der Fall. Die Folge ist, dass der Verbraucher bei Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden sind, zwar den Vertrag widerrufen kann, aber dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB-E die vereinbarte Vergütung als „Wertersatz“ zu bezahlen hat.

Diese Rechtsfolge hält der Ausschuss auch für sachgerecht, da der Verbraucher mit der Leistung einen Vorteil erhalten hat, der auszugleichen ist. Die Regelung zu Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 3 BGB-E) sieht indes in der vergleichbaren Situation in § 312c Abs. 2 BGB-E in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht vor, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge vor Vertragserfüllung hingewiesen haben muss. Gleiches sollte auch bei Haustürgeschäften gelten, damit der Verbraucher vorher weiß, was auf ihn zukommt. Der neue Absatz 2 sieht daher vor, dass der Unternehmer den Verbraucher – wie bei Fernabsatzverträgen – über diese Rechtsfolge sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren hat.

Zu Absatz 3

Durch den Zusatz „unbeschadet anderer Vorschriften“ wird redaktionell klargestellt, dass sich ein Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts auch aus anderen Vorschriften, etwa aus § 312a BGB-BE ergeben kann.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 06.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung