BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften (Regelung seit 01.01.2004 gültig bis vor 22.07.2013, bitte hier klicken zur Änderung) Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder RückgabeÂrecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeÂschlossen.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt: Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften dieser Gesetze Anwendung. (2) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens- oder eines Teilzeit- Wohnrechtevertrags, so finden in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die für solche Verträge geltenden Vorschriften Anwendung. Zu § 312a – Verhältnis zu anderen Vorschriften § 312a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 HTWG. Eine vollständige wörtliche Übernahme schied aus, weil ein Teil der in § 5 Abs. 2 und 3 HTWG angesprochenen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wird. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312a ist Absatz 2 wie folgt zu fassen: „(2) Unterfällt ein Haustürgeschäft den Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag oder den Teilzeitwohnrechtevertrag, so findet statt des Widerrufsoder Rückgaberechts nach § 312 nur das für solche Verträge geltende Widerrufsrecht Anwendung.“ Die Ausnahmeregelung soll nur in den Fällen gelten, in denen die Vorschriften der Sonderregelungen über ein Widerrufsrecht eine abschließende Regelung treffen. Der Entwurf weicht entgegen seiner Begründung hinsichtlich des Verhältnisses zum Verbraucherkredit (jetzt: Verbraucherdarlehen) von § 5 Abs. 2 und 3 des Haustürwiderrufsgesetzes ab, weil bisher vorgesehen ist, dass bei einem Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, während nun nur noch die Vorschriften über den Widerruf vorrangig sein sollen. Da die Vorschriften über Haustürgeschäfte sich auf die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes beschränken, dürfte insoweit letztlich kein Unterschied bestehen. Unklar ist jedoch, was in den Fällen des § 491 Abs. 2 und 3 BGB-E gelten soll. Während in den Fällen des Absatzes 2 die Vorschriften über das Haustürgeschäft wie bisher (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 5 Haustürwiderrufsgesetz, Rdnr. 5) anwendbar bleiben müssen, ist die Anwendbarkeit in den Fällen des Absatzes 3 (vorher § 3 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes) zweifelhaft. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren liegt derzeit dem EuGH vor (vgl. BGH, NJW 2000, 521). In das Gesetz ist nach einer Entscheidung des EuGH gegebenenfalls noch eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen. Es genügt jedenfalls nicht, wie im Entwurf vorgesehen, allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens abzustellen, weil damit nicht einmal etwas dazu ausgesagt wird, was in den Fällen des § 491 Abs. 2 BGB-E gelten soll. Im Übrigen muss bei der Formulierung auch das Rückgaberecht nach § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB-E berücksichtigt werden. Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen in der Sache zu. Es wird jedoch vorgeschlagen, die Absätze 1 und 2 in § 312a BGB-RE wie folgt zusammenzufassen: „§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487), oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.“ I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040) Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §312a wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Zu § 312a – Verhältnis zu anderen Vorschriften § 312a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2 und 3 HTWG. Eine vollständige wörtliche Übernahme schied aus, weil ein Teil der in § 5 Abs. 2 und 3 HTWG angesprochenen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wird. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |