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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;

2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312c

Unterrichtung des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und

2. den gewerblichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.



2. Begründung zur Änderung des § 312c:


Zu § 312c – Unterrichtung des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen

Vorbemerkung

Der bisherige § 2 FernAbsG wird durch § 312c RE – ohne inhaltliche Änderung – lediglich redaktionell neu gefasst. Die Neufassung beruht insbesondere darauf, dass die sich bislang in § 2 FernAbsG in den Absätzen 2 und 3 befindlichen Informationspflichten in die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht, dort § 1 Abs. 1 und 2, ausgelagert werden. Zugleich soll durch die Neuformulierung die Unterscheidung zwischen vorvertraglichen Informationspflichten (§ 312c Abs. 1 RE) und nach Vertragsschluss bestehenden Unterrichtungspflichten (§ 312c Abs. 2 RE) deutlicher gemacht werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 2 Fern-AbsG zusammen und setzt damit in sprachlich geraffter Form den Inhalt des Artikels 4 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz um. Der Unternehmer muss den Verbraucher danach rechtzeitig vor Vertragsschluss, klar und verständlich sowie in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise (dies kann also telefonisch, per E-Mail oder postalisch geschehen) erstens über die in der Informationsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und zweitens über den gewerblichen Zweck des Vertrags informieren.

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nach dem Vorbild des Reiserechts (dort § 651a Abs. 5 in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern) und des Überweisungsrechts (dort § 675a Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung über Kundeninformationspflichten) darauf verzichtet, den Informationspflichtenkatalog in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Stattdessen wird auf die Informationspflichtenverordnung verwiesen, deren Rechtsgrundlage mit dem neuen Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geschaffen wird und die die bisherigen Verordnungen zu einer einheitlichen Verordnung zusammenfassen soll. Die Ermächtigung wird mit diesem Gesetz in der Weise umgesetzt, dass die bestehenden Informationspflichten in die Verordnung über Informationspflichten der Reiseveranstalter aufgenommen werden und diese zu einer allgemeinen Informationspflichtenverordnung umgestaltet wird.

Der bisher in § 2 Abs. 1 FernAbsG vorkommende Begriff des „geschäftlichen Zwecks“ wird im Sinne einer Klarstellung durch die Formulierung „gewerblichen Zweck“ ersetzt. Dies entspricht dem in der Fernabsatzrichtlinie verwandten Begriff des „kommerziellen“ Zwecks, der deutlich machte, dass es insoweit um die Offenlegung der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers geht. Dies wird mit dem „gewerblichen“ Zweck besser wiedergegeben.

Satz 2 des Absatzes 1 macht deutlich, dass der Unternehmer bei der telefonischen Vertragsanbahnung bereits zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags, auf dessen Abschluss die Kontaktaufnahme gerichtet ist, gegenüber dem Verbraucher offen legen muss. Dies bedeutet eine teilweise zeitliche Vorverlegung der in Satz 1 bestimmten Informationspflichten des Unternehmers für den Fall der telefonischen Kontaktaufnahme: Der Unternehmer darf hinsichtlich der Informationen über seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags nicht die Zeit bis kurz vor Vertragsschluss abwarten, sondern muss diese Informationen sogleich zu Anfang des Telefonats und ausdrücklich offen legen. Dies entspricht Artikel 4 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie.

Der bisherige Satz 3 des § 2 Abs. 1 FernAbsG geht im Absatz 4 des neuen § 312c RE auf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, welche Informationspflichten der Unternehmer auch noch nach Vertragsschluss hat. Er entspricht damit in seiner Funktion und Wirkung dem bisherigen § 2 Abs. 3 FernAbsG. Auf die Wiedergabe des Katalogs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG wird indessen erneut verzichtet. Stattdessen wird dieser Katalog in die umgestaltete Informationspflichtenverordnung integriert. Eine Änderung und Ergänzung ist auf Grund der erwähnten Verordnungsermächtigung möglich.

Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer zu Zweierlei:

– Zunächst muss der Unternehmer, soweit er dies nicht schon vor Vertragsschluss getan hat, dem Verbraucher die vorvertraglich im Sinne von Absatz 1 erteilten Informationen alsbald nach Vertragsschluss auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies betrifft allerdings nicht alle vorvertraglichen, sondern nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des Absatzes 2 („Soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) und der Verweisung auf die Informationspflichtenverordnung.

Diese bestimmt nämlich in ihrem § 1 Abs. 2, dass der Unternehmer dem Verbraucher lediglich die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Informationen auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung stellen muss.

– Sodann muss der Unternehmer dem Verbraucher weitere Informationen, nämlich solche, zu deren Erteilung er vorvertraglich noch nicht gemäß Absatz 1 verpflichtet war, ebenfalls alsbald nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Diese (zusätzlichen) Informationen fanden sich bislang im Katalog des bisherigen § 2 Abs. 3 FernAbsG und finden sich nunmehr in wörtlicher Übernahme in § 1 Abs. 3 der Informationspflichtenverordnung. Aus diesem folgt auch, dass der Verbraucher auf diese Informationen – entsprechend dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG – in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form aufmerksam gemacht werden muss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 3 Fern-AbsG. Lediglich die Verweisung auf die vorangehenden Sätze ist durch die Verweisung auf Absatz 2 angepasst worden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 fasst den bisherigen Inhalt des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 FernAbsG in einem Absatz zusammen. Die dort genannten weiter gehenden Einschränkungen und Informationspflichten können sich insbesondere aus § 312e RE aus der Regelung zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr ergeben.

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 57. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist jeweils das Wort „gewerblichen“ durch das Wort „geschäftlichen“ zu ersetzen.

2. Begründung - 57. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 BGB)


In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angegeben, durch das Abstellen auf einen „gewerblichen“ Zweck werde das Gewollte besser wiedergegeben. Gegen diese Änderung der Formulierung des § 2 Fern-AbsG bestehen jedoch Bedenken. Zunächst sollten schon aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtskontinuität inhaltliche Änderungen des Fernabsatzgesetzes, das erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist, vermieden werden, soweit sie nicht unbedingt notwendig sind. Die vorgesehene Änderung ist aber auch sachlich falsch und führt dazu, dass die Fernabsatzrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. Der Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie erfasst alle Verträge zwischen Verbrauchern und Lieferern (Artikel 1). Unter Lieferer ist jede natürliche und juristische Person zu verstehen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Artikel 2 Nr. 3). Unter einem kommerziellen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 2 der Richtlinie kann daher keineswegs nur ein gewerblicher Zweck verstanden werden, weil hierdurch die beruflichen Tätigkeiten, die nicht gewerblicher Natur sind, nicht erfasst würden, obwohl sie der Richtlinie unterfallen. Dies betrifft z. B. selbständige Tätigkeiten. Aus diesem Grund war die Bezeichnung „geschäftlicher“ Zweck in § 2 Abs. 1 FernAbsG zutreffend und muss beibehalten werden.

3. Vorschlag - 58. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

„(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“

4. Begründung - 58. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)


Die vorgeschlagene Formulierung dient der besseren Verständlichkeit des Gesetzestextes. Die von der Bundesregierung als § 312c Abs. 2 BGB-E vorgeschlagene Vorschrift ist schwer verständlich, weil sie dreifach auf § 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht verweist, ohne dass dies hinreichend deutlich wird. Eine derartige Regelungstechnik ist abzulehnen. Hinsichtlich der Wörter „Soweit nichts anderes bestimmt ist“ wird auf § 1 Abs. 2 der Verordnung Bezug genommen, ohne dass dies erkennbar wird. Mit den Wörtern „die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1“ wird auf § 1 Abs. 1 der Verordnung Bezug genommen, was nur über Absatz 1 erschlossen werden kann. Mit den Wörtern „und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen“ wird auf § 1 Abs. 3 der Verordnung Bezug genommen, was vor allem deshalb schwer verständlich ist, weil der Begriff der „weiteren Informationen“ im Hinblick auf die vorangehende Verweisung jedenfalls zunächst verwirrend ist. Im Übrigen enthält Absatz 2 weitgehend Wiederholungen der in Bezug genommenen Verordnungsregelungen. Wenn die Regelungen der Verordnung auf der Grundlage ausreichender Ermächtigung wirksam getroffen werden können, besteht für eine solche Regelungstechnik keine Notwendigkeit. Es genügt eine einfache Verweisung auf die Verordnung, die allerdings mit klarstellenden und wiederholenden Regelungen zur Form ergänzt werden kann.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 57 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 58 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird in der Sache zugestimmt. Allerdings sollte deutlich gemacht werden, dass die Informationen auch nur in dem in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht aufgeführten Umfang zur Verfügung zu stellen sind. Es wird daher vorgeschlagen, § 312c Abs. 2 BGB-RE wie folgt zu fassen:

„(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §312c wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 312c § 312c
13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312c - Unterrichtung des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen

13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312c - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und 1. die Einzelheiten des Vertrags für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den gewerblichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (3) unverändert
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (4) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)

Zur Ãœberschrift

Die im Entwurf vorgesehene Überschrift wird an den Text der Vorschrift, die sowohl vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers als auch solche Informationspflichten enthält, die nach Vertragsschluss zu erteilen sind, angepasst.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 vorgesehenen redaktionellen Klarstellungen entsprechen dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 57, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Der Ausschuss hält es darüber hinaus für angezeigt, in Absatz 1 Nr. 1 klarzustellen, dass der Unternehmer den Verbraucher vorvertraglich nicht über sämtliche in der Verordnung nach Artikel 240 EGBGB-E enthaltene Vertragseinzelheiten informieren muss, sondern nur über diejenigen, die dort – nämlich in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Informationspflichen nach Bürgerlichem Recht – ausdrücklich bestimmt sind.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 58 der Stellungnahme des Bundesrates.

Der Ausschuss hält es im Übrigen für geboten, den dortigen Formulierungsvorschlag an das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), das mit dem neuen § 126b BGB die „Textform“ einführt, anzupassen. Die Textform hat nämlich dieselbe Zielrichtung wie der dauerhafte Datenträger und führt nach dem Gesetz gewordenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses (Drucksache 14/6353) in Verbindung mit der Zugangsvorschrift des § 130 BGB zu denselben Ergebnissen wie dieser. Im Interesse einer einheitlichen Begrifflichkeit soll daher der Begriff des dauerhaften Datenträgers aufgegeben und durch die Textform ersetzt werden, was allerdings eine Änderung auch des Verbs „zur Verfügung stellen“ durch das im BGB in vergleichbarem Zusammenhang gebrauchte (z. B. in §§ 170 ff., 510 BGB) Verb „mitteilen“ erfordert. Eine Verschärfung der bisherigen Dokumentationspflichten – wie zum Teil von Unternehmerseite befürchtet – geht damit nicht einher. Denn zwar ist nach § 126b BGB ein ausdrücklicher Hinweis auf die Person des Erklärenden und ein Kenntlichmachen des Abschlusses der Erklärung erforderlich. Daraus folgt indessen nicht, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 312c BGB-BE zukünftig nur noch durch persönlich unterschriebene Erklärungen nachkommen kann. Vielmehr ist – wie bisher – ausreichend, dass für den Verbraucher aus dem „Informationsdokument“ selbst erkennbar ist, von wem die Informationen stammen und wo das Dokument endet. Hierfür genügt es, wenn der Unternehmer auf dem Dokument seinen Namen bzw. bei juristischen Personen die Firma oder auch nur das dem Verbraucher bekannte „Logo“ angibt; eine weitere Konkretisierung dahingehend, wer innerhalb des Unternehmens, also etwa welche Abteilung, welcher Mitarbeiter etc. die Information abgegeben hat, ist selbstverständlich nicht erforderlich. Wie der Unternehmer den Informationsabschluss kenntlich macht, steht ihm weitgehend frei. § 126b sieht insoweit vor, dass der Abschluss z. B. durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Eine solche andere Möglichkeit der Kenntlichmachung liegt typischerweise in den – bereits gebräuchlichen – Hinweisen wie „Die Erklärung ist ohne Unterschrift gültig.“ oder „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben.“; weitere Möglichkeiten sind die bloße Namensnennung („X-GmbH“ oder „gez. Mustermann“) oder auch nur der Hinweis „Ende der Erklärung“. Eine solche Kenntlichmachung ist aus Sicht des Ausschusses den Unternehmen ohne weiteres zumutbar.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 07.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung