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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 des Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312d

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 und 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.



2. Begründung zur Änderung des § 312d:


Zu § 312d – Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

§ 312d RE entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 FernAbsG.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG. Lediglich die Verweisung wird angepasst. Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 3 Fern- AbsG, wobei auch hier die Verweisung angepasst wird. Durch das Vorziehen der Regelung in den Absatz 1 Satz 2 kann die bislang in § 3 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG enthaltene Verweisung entfallen, da durch die Voranstellung deutlich ist, dass sich die Folgeabsätze sowohl auf das Widerrufs- als auch auf ein eventuelles Rückgaberecht beziehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Fern- AbsG. Lediglich die Verweisungen werden angepasst. Der bisherige 2. Halbsatz wird durch die Regelung, dass § 355 Abs. 2 Satz 2 RE keine Anwendung findet, ersetzt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht in verkürzter Form dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG. Wegen der Vereinheitlichung der Frist über das Erlöschen des Widerrufsrechts im Fall unterbliebener Belehrung in § 355 Abs. 3 RE (siehe insoweit die vorstehenden Ausführungen zu § 312 RE bzw. zum Wegfall des bisherigen § 2 HTWG) konnten die in der geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG enthaltenen Sonderfristen über das Erlöschen weitestgehend entfallen. Es verbleibt lediglich die Sonderregelung für den Fall, dass der Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese Dienstleistung selbst veranlasst hat. Im Gesetzestext wird nunmehr klargestellt, dass der Verbraucher der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zustimmen muss.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 FernAbsG. Lediglich die darin enthaltene Formulierung „mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen“ wird an den sonstigen Sprachgebrauch im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst und durch den Halbsatz „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ ersetzt.

Zum Wegfall des bisherigen § 4 FernAbsG

Im bisherigen § 4 FernAbsG fanden sich Regelungen für den Fall, dass ein Fernabsatzvertrag mit einem Darlehensvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist. Diese Vorschrift geht in § 358 RE auf, der die Fälle der verbundenen (finanzierten) Verbrauchergeschäfte nunmehr einheitlich regelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 358 RE verwiesen.

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 59. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)


Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dass neben der Erfüllung der sich aus § 312c Abs. 1 und 2 BGB-E i.V. m. der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Informationspflichten über bestimmte Einzelheiten des Vertrages eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB-E für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB-E entbehrlich ist.

2. Begründung - 59. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)


Die auf Grund des Artikels 240 EGBGB zu erlassende Verordnung sieht vor, dass der Unternehmer über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren muss (Artikel 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht). Nach geltendem Recht ist unklar, ob diese Informationspflicht (bisher § 2 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Fern- AbsG) die sich aus den allgemeinen Bestimmungen ergebende Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 355 Abs. 2 BGB-E; bisher § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB) ersetzt oder neben sie tritt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 3 Fern- AbsG, Rdnr. 4). Da es sich bei einer doppelten Information um einen überflüssigen Formalismus handelt, sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass über das Widerrufs- und Rückgaberecht nur einmal zu belehren ist.

3. Vorschlag - 60. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 312d Abs. 3 BGB-E auf § 355 Abs. 3 BGB-E dadurch erweitert werden kann, dass auch auf § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E verwiesen wird.

4. Begründung - 60. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


§ 312d Abs. 1 BGB-E räumt den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB-E ein. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB-E muss derWiderruf innerhalb von zweiWochen ab Zur-Verfügung-Stellung der Belehrung erklärt werden. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3). Nach § 312d Abs. 3 BGB-E soll das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst. Der Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-E suggeriert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 BGB-E lediglich die Sechs-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen soll, nicht aber auch die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Wenn bei einer Dienstleistung der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers beginnt, muss das Widerrufsrecht erlöschen und kann nicht bis zum Verstreichen von zwei Wochen weiterlaufen. In dieser Weise ist auch § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FernAbsG ausgestaltet, dessen Buchstabe b sich allgemein auf das Widerrufsrecht bezieht und nicht auf die derzeit vorgesehene späteste Frist von vier Monaten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl. 2001, § 3 FernAbsG, Rdnr. 6).

5. Vorschlag - 61. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312d Abs. 3 ist das Wort „ausdrücklicher“ zu streichen.

6. Begründung - 61. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


Für die Verschärfung der Vorschrift gegenüber § 3 FernAbsG besteht keine Veranlassung. Auch die Fernabsatzrichtlinie fordert keine ausdrückliche Zustimmung. Dieses Erfordernis stellt einen unnötigen Formalismus auf, mit dem die Vertragsparteien überfordert wären und womit dem Unternehmer ein erhebliches zusätzliches Risiko aufgebürdet würde. Eine konkludente Zustimmung muss wie bisher ausreichend sein. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Zustimmungserfordernis des Verbrauchers für den Beginn der Dienstleistung nunmehr durch das Merkmal der Ausdrücklichkeit verstärkt werden soll. Es handelt sich insoweit um die Einfügung eines unnötigen formalistischen Kriteriums.

C. Gegenäußerung der Bundesregierung- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 59 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)


Die Bundesregierung vermag die erbetene Klarstellung nicht zu geben, weil sich das Verhältnis der Belehrung über das Widerrufsrecht zu den Informationspflichten anders darstellt als vom Bundesrat angenommen. Das Gesetz sieht – wie übrigens auch bisher schon – zwei verschiedene Pflichten vor: Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB-RE und eine Pflicht zur Information über die Einzelheiten des Widerrufsrechts nach § 312c BGB-RE. Beide Pflichten verfolgen eine teilweise identische, aber nicht völlig deckungsgleiche Zielsetzung. Sowohl § 355 BGB-RE als auch § 312c Abs. 1 BGB-RE in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht wollen erreichen, dass dem Verbraucher bewusst gemacht wird, dass er ein Widerrufsrecht für den konkreten Vertrag hat. § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem-Recht will darüber hinaus erreichen, dass dem Verbraucher diese Information vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung steht und er auch die genauen Einzelheiten der Ausübung in einer Form mitgeteilt bekommt, die ihm später erlaubt, diese Informationen nachzulesen. §§ 355, 312c BGB-RE verlangen von dem Unternehmen indessen, und darauf zielt die Prüfbitte des Bundesrates ab, nicht, dass er Belehrung und Information über das Widerrufsrecht in zwei getrennten Akten durchführt. Er kann beides vielmehr verbinden. Entscheidend ist nur, dass er beide Pflichten im Ergebnis erfüllt. Wie dies geschieht, steht dem Unternehmer frei.

Zu Nummer 60 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


Die Prüfung durch die Bundesregierung hat Folgendes ergeben:

Die Bundesregierung möchte ebenso wie der Bundesrat erreichen, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, die im Fernabsatz vereinbart werden, nicht nur nach Ablauf der in § 355 Abs. 3 BGB-RE bestimmten Frist, sondern ggf. auch sofort erlischt. Das ist dann der Fall, wenn die Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers sofort erbracht oder von ihm selbst veranlasst wird. Dies regelt § 312d Abs. 3 BGB-RE. Die Bundesregierung ist zwar der Meinung, dass diese Vorschrift das Gewollte hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Um jeden Zweifel auszuräumen, schlägt die Bundesregierung aber vor, den Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-RE in § 312d Abs. 3 BGB-RE durch das Wort „auch“ zu ersetzen. Damit wird einerseits klargestellt, dass das Widerrufsrecht sowohl vor Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 BGB-RE als auch der 6-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 BGB-RE erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Andererseits wird durch die Einfügung des Wortes „auch“ der Trugschluss vermieden, als gälte § 355 Abs. 3 BGB-RE bei Dienstleistungen im Fernabsatz nicht. § 312d Abs. 3 BGB-RE ist daher wie folgt zu fassen:

„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“

Zu Nummer 61 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)


Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag nicht anzuschließen. Auf das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Zustimmung zur Durchführung der Dienstleistung kann zum Schutze des Verbrauchers in § 312d Abs. 3 BGB-RE nicht verzichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 RE verliert der Verbraucher nämlich sein Widerrufsrecht unabhängig davon, ob er hierüber hinreichend belehrt worden ist oder ob der Unternehmer seinen übrigen Informationspflichten nachgekommen ist. Diese – den Verbraucher erheblich benachteiligende Rechtsfolge – kann nur hingenommen werden, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich mit der Durchführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden erklärt hat. Anderen falls besteht die Gefahr, dass der Verbraucher allein dadurch, dass er der sofortigen Durchführung der Dienstleistung nicht widerspricht, sondern den Unternehmer „gewähren“ lässt, sein Widerrufsrecht verliert. Dies ist nicht hinzunehmen, zumal das Widerrufsrecht auch dann erlischt, wenn der Verbraucher von dieser Rechtsfolge nichts gewusst hat.

D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §312d wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 312d § 312d
13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312d - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt:

„Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen

§ 312d - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (1) unverändert
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 und 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(4) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 dient der Wiederherstellung des geltenden Rechtszustands (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG) und ist redaktioneller Art. Es ist nämlich aus Sicht des Ausschusses nicht erforderlich, die Widerrufsfrist auch dann nicht beginnen zu lassen, wenn der Unternehmer seine vorvertraglichen Informationspflichten zwar nicht erfüllt hat, die Informationen dem Verbraucher aber nach Vertragsschluss – wie in § 312c Abs. 2 BGB-E in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht bestimmt – in Textform zur Verfügung gestellt hat. Denn in diesem Fall verfügt der Verbraucher jedenfalls nach Vertragsschluss über die für ihn erforderlichen Informationen, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht weiter hinausgeschoben werden muss. Falls der Unternehmer auch seiner „nachvertraglichen“ Informationspflicht nicht nachkommt, führt dies ohnehin bereits zu der in § 312d Abs. 2 BGB-BE vorgesehenen Sanktion. Der im Regierungsentwurf in § 312d BGB-E enthaltene Verweis auf § 312c Abs. 1 BGB-E läuft daher leer und kann entfallen.

Zu Absatz 3

Die Änderung des Absatzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 60 der Stellungnahme des Bundesrates.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 07.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung