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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 354 Verwirkungsklausel (Regelung seit 01.01.2002)
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.07.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.


2. Begründung zur Änderung des § 354:


Zu Nummer 25 – Umstellung der §§ 359 und 360

Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu vermeiden. Die Vorschriften erhalten ihren Inhalt wiedergebende Überschriften.

Aus den oben in der Begründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige § 353 aufgehoben. Der bisherige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung spielt in der praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 281 RE haben beide Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähranspruch durch Fristsetzung in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Verwirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der Kündigung oder der Anfechtung, gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr zum Wegfall der QGestaltungswirkung führt.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 354 erfolgte keine Stellungnahme


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 354 erfolgte keine Gegenäußerung


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 21/ §354 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 354 § 354
25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354. 25. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung