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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitge­teilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 355

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.



2. Begründung zur Änderung des § 355:


Zu Nummer 26 – Einfügung eines Untertitels 2

Aus den oben dargestellten Gründen soll nach § 354 RE ein Untertitel eingefügt werden, der die Abweichungen für die Rückabwicklung von bestimmten Verbraucherverträgen nach Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher regelt und inhaltlich im Wesentlichen die mit dem Fernabsatzgesetz als §§ 361a und 361b eingefügten Vorschriften enthält.

Zu § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Zu den Absätzen 1 und 2

§ 355 Abs. 1 und 2 RE entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 1, der lediglich der besseren Übersichtlichkeit wegen in zwei Vorschriften geteilt wird. Die bisherigen Sätze 1 und 2 bilden den Absatz 1. Die Sätze 3 bis 6 den Absatz 2. Lediglich aus redaktionellen Gründen ist das Wort „erfolgen“ durch „erklären“ in Absatz 1 Satz 2 ersetzt worden. Ebenfalls redaktionell ist die Ersetzung des Wortes „Widerrufsempfängers“ durch die Formulierung „desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist“ in Absatz 2 Satz 1.

Zu Absatz 3

Neu ist die Regelung des Absatzes 3. Dieser bestimmt nunmehr eine einheitliche Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Fall, dass der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt. Eine solche Erlöschensfrist ist für den Rechtsfrieden erforderlich, da ansonsten in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers unbegrenzt bestehen bliebe. Der Fristbeginn ist nämlich gemäß § 355 Abs. 2 RE an die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrechts gekoppelt. Der Unternehmer müsste daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss mit einem Widerruf des Verbrauchers rechnen; dies ist gerade in den Fällen einer zwar nicht unterbliebenen, aber fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht hinnehmbar.

Aus diesem Grund sehen die bisherigen Verbraucherschutzgesetze jeweils Höchstfristen für den Widerruf vor, die indessen sämtlich voneinander abweichen. So sieht der bisherige § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG eine Ablauffrist von 4 Monaten ab Vertragsschluss bzw. Lieferung der Ware, der bisherige § 7 Abs. 2 VerbrKrG eine Ablauffrist von einem Jahr ab Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, der bisherige § 2 HTWG eine Ablauffrist von einem Monat nach vollständig beidseitig erbrachter Leistung und der bisherige § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 TzWrG einen hinausgeschobenen Fristbeginn von drei Monaten ab Aushändigung der Vertragsurkunde vor.

Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz über Fernabsatzverträge und anderen Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) war versucht worden, diese Fristen zu vereinheitlichen. Dies ist seinerzeit nicht gelungen. Der Entwurf holt die dringend gebotene (Palandt/Heinrichs, § 361a Rdnr. 24) Vereinheitlichung jetzt mit § 355 Abs. 3 RE nach. Die Vorschrift bestimmt, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt, wobei diese Frist allerdings bei Verträgen über die Lieferung von Waren erst am Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Diese Ausnahme für Warenlieferungen folgt zwingend aus den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie, Artikel 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6. Die Frist schafft – wie oben bereits bei der Erläuterung der Vorschriften über Haustürgeschäfte ausgeführt – einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers und führt auch in den Bereichen der Haustürgeschäfte, Fernabsatz-, Verbraucherdarlehens- und Teilzeit-Wonrechteverträge zu sachgerechten Ergebnissen.

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 72. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 355 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „in diesem oder einem anderen“ durch das Wort „durch“ zu ersetzen.


2. Begründung - 72. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)


Vermeidung einer unnötigen Aufblähung des bisherigen Gesetzestextes, die auch nicht in der Gesetzesbegründung erläutert wird.

3. Vorschlag - 73. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-E im Fernabsatzgesetz von sechs auf vier Monate gesenkt werden kann.


4. Begründung - 73. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Für die Parteien schuldrechtlicher Verträge ist es von erheblicher Bedeutung, möglichst bald Gewissheit über die Wirksamkeit abgeschlossener Verträge zu erhalten. Schwebezustände beeinträchtigen die Rechtssicherheit und erschweren die Kalkulation der Geschäftspartner. Das Widerrufsrecht, das eine gesetzliche Ausnahme vom Gebot der Verbindlichkeit von Vertragsabschlüssen begründet, sollte daher keinen zu langen Schwebezustand hervorrufen. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien erfordert, will man eine einheitliche Regelung treffen, einenWiderrufszeitraum von vier Monaten. Es ist nicht sachgerecht, diesen Zeitraum bei der nationalen Umsetzung pauschal um zwei Monate zu verlängern.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 72 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 73 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 3 BGB)


Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag nicht zu folgen. § 355 Abs. 3 BGB-RE soll die Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist bei ausgebliebener oder fehlerhafter Belehrung oder Information vereinheitlichen, um die Rechtslage im Interesse des Rechtsverkehrs übersichtlich zu gestalten. Da die Regelungen für Haustürgeschäfte und für Verbraucherdarlehensverträge zum Teil deutlich länger sind als die 4 Monate, die bisher für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, ist eine Vereinheitlichung nur auf der Grundlage einer Frist von mindestens 6 Monaten zu erreichen. Im Übrigen gilt diese Frist auch nur für Unternehmer, die ihre gesetzlichen Pflichten zu Belehrung und Information des Verbrauchers nicht einhalten. Deshalb ist diese leichte Verlängerung der Frist auch zumutbar.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §355 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 355 § 355
26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über seinWiderrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 358 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)

Zu Absatz 1

Die Änderung des Absatzes 1 entspricht mit einer redaktionellen Straffung dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 72, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die Vorschrift wird zudem auf die neue Textform umgestellt (vgl. dazu die Ausführungen zu §§ 312c und 360 BGB-BE). Hierbei soll auf die Erwähnung der Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Sie diente schon in dem bisherigen § 3 FernAbsG nur der Klarstellung. Nachdem die Textform jetzt aber eine reguläre Form ist, braucht die Schriftform nicht mehr erwähnt zu werden. Denn allgemein gilt, dass niedrigere Formerfordernisse stets durch höhere Formen erfüllt werden können. Dieser Grundsatz könnte bei der (unnötigen) Erwähnung der Schriftform in Zweifel gezogen werden.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 dient ebenfalls der Anpassung an die neue Textform in § 126b BGB (siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE). Der Begriff „aushändigen“ soll vermieden werden, weil er zu eng ist. Der Antrag muss auch per Post zugesandt oder anders zur Verfügung gestellt werden können.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 14.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung