BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt: „Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache oder, wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in den anderen Formen des § 355 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt werden. Zu Nummer 26 – Einfügung eines Untertitels 2 Aus den oben dargestellten Gründen soll nach § 354 RE ein Untertitel eingefügt werden, der die Abweichungen für die Rückabwicklung von bestimmten Verbraucherverträgen nach Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher regelt und inhaltlich im Wesentlichen die mit dem Fernabsatzgesetz als §§ 361a und 361b eingefügten Vorschriften enthält. Zu § 356 – Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 356 RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 361b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4. Die Regelungen werden zusammengefasst und gestrafft. Der sonstige Inhalt (Kosten der Rücksendung) des bisherigen § 361b findet sich nunmehr in § 357 RE, der für das Widerrufs- und Rückgaberecht nunmehr einheitliche Regelungen aufstellt. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 356 BGB-E Absatz 2 wie folgt gefasst werden sollte: „(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden oder, wenn die Sache nicht als Paket im Inland versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“ Der Gesetzentwurf übernimmt in § 356 Abs. 2 BGB-E entgegen seiner Begründung die Vorschrift des § 361b Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BGB nicht vollständig. Es fehlen Regelungen zum Lauf der Frist (insbesondere: kein Beginn vor Erhalt der Sache), auf die nicht verzichtet werden kann. Aus § 356 BGB-E ergibt sich nicht, welche Frist anwendbar sein soll. Unnötig ist dagegen die vorgesehene Ergänzung des Falles, dass die Sache nicht versandt werden kann. Dies ist ein Unterfall der fehlenden Versendungsmöglichkeit durch Paket und ist auch bisher nicht gesondert erwähnt. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E sollte insgesamt für entsprechend anwendbar erklärt werden, damit auch für den Fall der Rücksendung geregelt ist, dass eine Begründung nicht abgegeben zu werden braucht (bisher § 361b Abs. 2 Satz 4 BGB). An die Stelle der Übersendung sollte auch dann die Möglichkeit eines Rücknahmeverlangens treten, wenn der Verbraucher die Sache – was er bisweilen erst nach Vertragsschluss erfährt – ins Ausland versenden müsste, was in der Regel einen erheblich größeren Aufwand erfordert. BGB) Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag nicht zu folgen. § 355 Abs. 3 BGB-RE soll die Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist bei ausgebliebener oder fehlerhafter Belehrung oder Information vereinheitlichen, um die Rechtslage im Interesse des Rechtsverkehrs übersichtlich zu gestalten. Da die Regelungen für Haustürgeschäfte und für Verbraucherdarlehensverträge zum Teil deutlich länger sind als die 4 Monate, die bisher für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, ist eine Vereinheitlichung nur auf der Grundlage einer Frist von mindestens 6 Monaten zu erreichen. Im Übrigen gilt diese Frist auch nur für Unternehmer, die ihre gesetzlichen Pflichten zu Belehrung und Information des Verbrauchers nicht einhalten. Deshalb ist diese leichte Verlängerung der Frist auch zumutbar. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §356 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Zu § 356 (Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen) Zu Absatz 1 Die Änderungen der Vorschrift dienen der Anpassung an die neue Textform in § 126b BGB; siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE. Zu Absatz 2 Die Änderung des Absatzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 74 der Stellungnahme des Bundesrates. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 14.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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