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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 357

Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Wertminderung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Nr. 3 findet nur Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.



2. Begründung zur Änderung des § 357:


Zu Nummer 26 – Einfügung eines Untertitels 2

Aus den oben dargestellten Gründen soll nach § 354 RE ein Untertitel eingefügt werden, der die Abweichungen für die Rückabwicklung von bestimmten Verbraucherverträgen nach Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher regelt und inhaltlich im Wesentlichen die mit dem Fernabsatzgesetz als §§ 361a und 361b eingefügten Vorschriften enthält.

Zu § 357 – Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und 2 und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 3 und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.

Zu Absatz 3

Vorbemerkung

Absatz 3 regelt die Frage der Wertminderung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme anders als nach dem bisherigem § 361a Abs. 2 Satz 4 und 5. Nach der bisherigen Regelung kann der Verbraucher zwar abweichend von den bisherigen §§ 350 bis 352 von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht auch dann Gebrauch machen, wenn durch sein Verschulden die Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Die Haftung des Verbrauchers ist aber begrenzt.

Er haftet nur für die Gebrauchsvorteile und nicht für die Abnutzung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache oder anderen Leistung. Diese Regelung verlagert das Risiko sehr einseitig auf den Unternehmer. Allerdings entspricht sie wörtlich der auch schon vor Schaffung des § 361a geltenden Regelung des § 3 HTWG. Die Regelung wurde indessen auch dort bereits als ungerecht empfunden (vgl. Palandt/Putzo, § 3 HTWG Rdnr. 16, wo es hierzu heißt: „Die Regelung ist für die andere Vertragspartei sehr ungünstig, z. B. bei Kleidungsstücken und Kfz“). Das Bedürfnis nach einer Änderung war dort freilich deshalb nicht so groß, weil der Unternehmer bei Geschäften nach dem bisherigen Haustürwiderrufsgesetz die Möglichkeit hatte, seine vertraglich geschuldete Leistung, also in der Regel die Lieferung der Ware, erst dann zu erfüllen, wenn die Widerrufsfrist verstrichen war und feststand, dass der Vertrag zur Durchführung gelangte. Dies ist bei Haustürgeschäften auch weiterhin so, weil der bisherige § 10 Nr. 1 AGBG (= § 308 Nr. 1 RE) einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erlaubt. Der Unternehmer kann so von vornherein vermeiden, überhaupt erst in die Risikolage zu kommen. Bei Fernabsatzverträgen ist das dagegen nicht möglich, weil die Frist hier gemäß dem bisherigen § 3 Abs. 1 FernAbsG (= § 312d Abs. 2 RE) nicht vor Lieferung zu laufen beginnt. Diese Regelung des Fristenlaufs ist durch die Fernabsatzrichtlinie zwingend vorgegeben und nicht abdingbar.

Das hat zur Folge, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust stets allein zu tragen hat. Zwar mag die Wertminderung infolge des „gebraucht statt neu“ in der Regel unerheblich sein. Sie kann indessen in Einzelfällen durchaus auch erheblich sein. Ein Beispiel hierfür sind Kraftfahrzeuge, die allein durch die Erstzulassung einen Wertverlust von etwa 20 % erleiden. In diesen Fällen wäre es nicht gerecht, wenn das Gesetz dem Unternehmer keine Möglichkeit bieten würde, diese Folge zu vermeiden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers wesentlich erschwert, wenn nicht gar zum Teil ganz ausgeschlossen würde, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung auferlegt würde, einen durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstehenden erheblichen Wertverlust tragen zu müssen. Zwischen diesen widerstreitenden Interessen ist daher ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

Die EG-rechtliche Zulässigkeit einer solchen Lösung wird gelegentlich in Zweifel gezogen (Hager in: Ernst/Zimmermann, S. 427, 447 f.). Diese Zweifel werden aus Artikel 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie abgeleitet, wonach die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die Kosten der unmittelbaren Rücksendung sind. In der Diskussion (Ernst/Zimmermann S. 455, 456) ist aber zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es hier nicht um Kosten geht, die „infolge des Widerrufs“ entstehen. Es geht vielmehr um die Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden, die durch die vorhergehende Benutzung entstehen. Diese Frage regelt die Fernabsatzrichtlinie nicht. Es heißt vielmehr in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie ganz eindeutig: „Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.“

Das soll hier geschehen:

Zu Satz 1

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 RE auch eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen hat. Diese gegenüber dem Rücktrittsrecht zu Lasten des widerrufenden Verbrauchers vorgesehene Haftungserschwerung rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern dem Verbraucher kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht. Der Unternehmer kann mithin gar nicht vermeiden, vom widerrufenden Verbraucher die Sache „gebraucht“ zurücknehmen zu müssen, obwohl er diese vertragsgemäß geliefert hatte. Dagegen ist die Situation beim Rücktritt eine andere: Hier kann der Rücktrittsschuldner den Rücktritt nur erklären, wenn dem Rücktrittsgläubiger eine Vertragsverletzung anzulasten ist und dieser den Vertrag trotz Aufforderung hierzu nicht vollständig erfüllt hat.

Einem Rücktrittsgläubiger, der seine Pflichten nicht erfüllt, kann freilich das Risiko einer Wertminderung der Sache infolge ordnungsgemäßer Ingebrauchnahme zugemutet werden, weil er es – anders als ein Unternehmer etwa beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags, bei dem dem Verbraucher kraft Gesetzes ein Widerrufsrecht zusteht – selbst in der Hand hat, die Folgen zu vermeiden. Er hätte lediglich von vornherein vertragsgemäß liefern müssen oder könnte jedenfalls nacherfüllen. Vor diesem Hintergrund ist die in § 346 Abs. 2 Nr. 3 RE vorgesehene Haftungsbeschränkung des Rücktrittsberechtigten zwar beim Rücktritt sachgerecht, bei dem kraft Gesetzes eingeräumten Widerrufs- und Rückgaberecht indessen nicht.

Den Verbraucher darf indessen das Haftungsrisiko nicht unvorbereitet treffen. Deshalb sieht Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz vor, dass der Verbraucher eine durch die ordnungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstehende Wertminderung lediglich dann ersetzen muss, wenn der Unternehmer ihn zuvor in deutlich gestalteter Form (dies folgt aus dem Verweis auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2) auf dieses Haftungsrisiko hingewiesen hat und ihm zudem eine Möglichkeit aufgezeigt hat, wie er die Wertminderung vermeiden kann.

Der Unternehmer müsste also beim oben genannten Beispiel eines etwa im Internet verkauften Kraftfahrzeugs den Verbraucher sowohl darauf hinweisen, dass mit der Zulassung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20 % einhergeht, dass der Verbraucher diese Wertminderung im Falle des Widerrufs und der Rückabwicklung des Vertrags zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will, weil er den Pkw – zum Beispiel durch eine Probefahrt auf Privatgelände – nach Prüfung für gut befunden hat. Im Fall eines im Fernabsatz verkauften Buches müsste der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, dass er das Buch zwar zur Prüfung des Inhalts und der Fehlerfreiheit aus der Verpackung nehmen und auch durchblättern kann, dass indessen eine darüber hinausgehende Nutzung, die dazu führt, dass der Unternehmer das Buch nicht mehr als „neu“ verkaufen kann, zu einem von ihm zu tragenden Wertverlust führen könne.

Zu Satz 2

Um auszuschließen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch ein solches Prüfungsrecht im Ergebnis nimmt und ihm auch insoweit das Wertminderungsrisiko auferlegt, bestimmt Satz 2, dass der Verbraucher den aus der bloßen Prüfung herrührenden Wertverlust – unabhängig davon, ob er vom Unternehmer auf ein solches Haftungsrisiko hingewiesen worden ist oder nicht – in keinem Fall tragen muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher für den Wertverlust, den ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, oder den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und kurzes Durchblättern erleidet, nicht aufzukommen braucht, dass er wohl aber die durch die Erstzulassung eines Pkws entstehende Wertminderung tragen müsste, wenn er entsprechend Satz 1 vom Unternehmer über diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit der Vermeidung belehrt worden ist. Denn diese Wertminderung ist gerade nicht auf die Prüfung des Pkws zurückzuführen, sondern beruht allein auf der Zulassung des Fahrzeugs und ist damit prüfungsunabhängig. Dagegen dürfte dem Verbraucher der Wertverlust, der dadurch entsteht, dass sich der Verbraucher in den Pkw setzt, alle Instrumente ausprobiert und mit dem Pkw eine kurze Strecke auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche zurücklegt, in keinem Fall auferlegt werden.

Satz 2 kommt allerdings vor allem eine klarstellende Funktion zu. Denn § 346 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz RE setzt gerade voraus, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache überhaupt ein Wertverlust eingetreten ist; damit ist die Wertminderung gemeint, die dadurch eintritt, dass die Sache nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann. Eine solche Wertminderung tritt aber in der Regel ohnehin nicht durch die bloße Prüfung der Sache, sondern erst durch einen darüber hinausgehenden Gebrauch – oder eben bei Pkws durch die Erstzulassung – ein.

Zu Satz 3

Die Haftungserleicherung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 RE soll dem Verbraucher grundsätzlich nicht zugute kommen, weil er auf Grund des schwebend wirksamen Vertrags gesteigerte Pflichten hat. Dies ist aber anders, wenn der Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt und er auch sonst keine Kenntnis hiervon erlangt hat. Denn in diesem Fall handelt der Unternehmer selbst vertragswidrig, so dass insoweit die Wertung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 RE gerechtfertigt ist und dem Verbraucher in diesen Fällen die Haftungserleichterung zugute kommen soll. Dies bestimmt Satz 3.

Zu Absatz 4

Absatz 4 übernimmt den geltenden § 361a Abs. 2 Satz 7.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 75. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 357 Abs. 2 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.“

2. Begründung - 75. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB)


Durch Satz 1 wird klargestellt, dass die Regelung auch im Falle der Ausübung des Rückgaberechts nach § 356 BGB-E gilt (bisher: § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB); die Regelung fehlt im Gesetzentwurf. Sie lässt sich auch nicht im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB-E gewinnen.

Eine Rücksendeverpflichtung ergibt nur bei der Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB-E Sinn, weil bei einem Rückgaberecht bereits dessen Ausübung die Rücksendung verlangt. Ist dies durch Paket nicht möglich und ist deshalb ein Rücknahmeverlangen ausreichend, kann nicht in § 357 Abs. 2 BGB-E gleichwohl eine Rücksendeverpflichtung geschaffen werden. Dies wäre widersprüchlich. Auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts kann eine Rücksendung nur verlangt werden, wenn diese durch Paket möglich ist. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 2 BGB-E.

3. Vorschlag - 76. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E die Verweisung auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E zutreffend ist.

4. Begründung - 76. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB-E stellt imWesentlichen eine Abkehr von § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB dar, wonach der Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dem Unternehmer die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der erhaltenen Sache entstandene Wertminderung nicht zu ersetzen hat. Dieser Grundsatz soll dann nicht mehr gelten, wenn der Verbraucher vom Unternehmer über eine Vorgehensweise instruiert worden ist, wie er seine Ersatzpflicht vermeiden kann und die Wertminderung nicht lediglich auf einer Prüfung der Sache beruht.

§ 375 Abs. 3 Satz 1 BGB-E stellt diese Regelung als Ausnahme von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E dar. Diese Norm betrifft jedoch den Fall, dass der Schuldner – in diesem Zusammenhang der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB-E ausgeübt hat – statt der Rückgewähr der Sache Wertersatz zu leisten hat.

Wäre mithin unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 3 Satz 1 BGB-E entgegen dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 3 BGB-E die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung beachtlich, hätte dies nach § 346 Abs. 2 BGB-E zur Folge, dass der Verbraucher bereits mit Ingebrauchnahme der Sache zum Wertersatz verpflichtet wäre und nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Sache zurückzugeben. Diese Rechtsfolge kann aber nicht gewollt sein, zumal sie mit der EU-Fernabsatzrichtlinie unvereinbar wäre.

5. Vorschlag - 77. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bezugnahme in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB-E das gesetzgeberisch Gewollte zum Ausdruck bringt.

6. Begründung - 77. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Durch § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher einen Wertersatzanspruch des Unternehmers vermeiden kann, indem er dessen Hinweise hierzu befolgt.

Diese Hinweise müssen deutlich gestaltet und sinnvollerweise als Begleithinweis der gelieferten Sache beigefügt sein.

Die Verweisung auf § 355 Abs. 2 BGB-E passt deshalb nicht, weil die dortige Belehrung auf die Situation beim Vertragsschluss abstellt und die Regelung – abweichend zu § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E – Leistungen anderer Art, also etwa Dienstleistungen, miterfassen muss.

Als Redaktionsversehen muss der Verweis auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E gelten. Die Hinweise des Unternehmers können sinnvollerweise nicht vom Verbraucher zu unterschreiben oder mit dessen qualifizierter Signatur zu versehen sein.

7. Vorschlag - 78. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E zutreffend ist.

8. Begründung - 78. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)


§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E sieht vor, dass der Verbraucher eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB-E unter anderem auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Durch die Verweisung auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E wird festgelegt, dass der Hinweis des Unternehmers in bestimmten Fällen vom Verbraucher gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist.

Dieser Verweis kann jedenfalls für Fernabsatzverträge nicht zutreffen.

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312d Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB-E einWiderrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355, 356 BGB-E zu. Gesonderte Regelungen für die Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufes oder des Rückgaberechtes enthalten die Vorschriften für Fernabsatzverträge nicht, so dass auf die oben dargestellte allgemeine Vorschrift des § 357 BGB-E und damit auch auf die Hinweispflicht nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E zurückgegriffen werden muss. Allerdings bestimmt § 312d Abs. 2 BGB-E, dass für Fernabsatzverträge § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E keine Anwendung findet, während der ebenfalls anwendbare § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E gerade auf diese Vorschrift verweist.

9. Vorschlag - 79. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 357 Abs. 3 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:

„§ 346 Abs. 3 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“

10. Begründung - 79. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB)


Die jetzige Formulierung würde dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegen, dass er nicht belehrt worden ist und keine anderweitige Kenntnis erhalten hat.

Dies ist unangemessen. Die Regelung muss dahin gehend umformuliert werden, dass der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass er den Verbraucher belehrt hat oder dass dieser anderweitig Kenntnis erlangt hat.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 75 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird inhaltlich zugestimmt.

Zu Nummer 76 bis 79 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 BGB)


Die erbetene Prüfung führt die Bundesregierung zu dem Vorschlag, § 357 Abs. 3 BGB-RE insgesamt wie folgt neu zu fassen (die vorgeschlagene Neufassung berücksichtigt zugleich den Änderungsantrag zu Nummer 70):

„(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er

1. spätestens bei Vertragsschluss und schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auf diese Rechtsfolge und

2. eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“

§ 357 Abs. 3 BGB-RE ist entgegen den in der Prüfbitte zu Nummer 76 zum Ausdruck kommenden Zweifeln des Bundesrates in der Sache eine Abweichung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-RE. Daraus folgt nicht, dass der Verbraucher, der den Vertrag widerrufen hat, bereits mit Ingebrauchnahme der Sache zum Wertersatz verpflichtet wäre und nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Sache zurückzugeben.

Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-RE hat der Schuldner nämlich nur Wertersatz zu leisten, soweit sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat. Im Übrigen kann und muss er gemäß § 346 Abs. 1 BGB-RE den empfangenen Gegenstand zurückgewähren. Die Verweisung auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE ist, wie der Bundesrat in den Prüfbitten Nummern 77 und 78 zu Recht bemerkt hat, nicht zutreffend. Es sollte eine Volltextregelung aufgenommen werden. Dem Vorschlag zu Nummer 79 wird zugestimmt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §357 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 357 § 357
26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 357 - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2 - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 357 - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) unverändert

(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Wertminderung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Nr. 3 findet nur Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(4) unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 357 (Rechtsfolge des Widerrufs und der Rückgabe)

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 entspricht inhaltlich dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 75, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass die Reihenfolge der Sätze 1 und 2 gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates besser umzukehren ist. Satz 3 stellt nämlich eine Ausnahme des Satzes 2 dar und sollte sich daher diesem anschließen.

Zu Absatz 3

Die Änderung des Absatzes 3 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 76 bis 79 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Text wird zugleich an die neue Textform des § 126b BGB angepasst (siehe insoweit auch die Ausführungen zu §§ 312c Abs. 2, 360 BGB-BE).


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 14.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung