Di, 14. Mai 2024, 00:41    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 434 Sachmangel (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1

Kauf, Tausch

Untertitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 434

Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 434:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu den §§ 434 bis 436

Der bisherige § 434, der die Rechtsmängelhaftung betrifft, geht in dem neuen § 435 auf. Die Regelung des bisherigen § 435 ist in dem neuen § 435 Satz 2 RE, hinsichtlich Schiffen und Schiffsbauwerken (vgl. bisher § 435 Abs. 2) in Verbindung mit § 452 RE zusammengefasst. Der alte § 436 entspricht dem neuen § 436 Abs. 2.

(...)

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 85. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3
BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434 Abs. 1 Satz 3 ist der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes)“ zu streichen.

2. Begründung - 85. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3
BGB)


Die Definition in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist enger als die Definition in § 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG und Artikel 3 der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, weil anders als dort der Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten nicht miterfasst wird.

Die Definition des Begriffes „Hersteller“ kann der Rechtsprechung anhand der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überlassen werden. Andernfalls müsste eine zutreffende Definition in § 434 BGB aufgenommen werden. Eine Erweiterung des Herstellerbegriffes über die Richtlinie hinaus ist nicht angemessen.

Im Übrigen sollte nicht im BGB wegen der Definition von Begriffen auf Nebengesetze verwiesen werden. Dies ist mit dem gerade durch den vorgelegten Gesetzentwurf herausgehobenen kodifikatorischen Charakter dieses Gesetzes nicht vereinbar.


3. Vorschlag - 86. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434 Abs. 1 Satz 3 sind nach den Wörtern „kennen musste“ die Wörter „, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war“ einzufügen.

4. Begründung - 86. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)


§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-E beinhaltet – in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – insofern eine Ausdehnung des Fehlerbegriffs, als danach ein Sachmangel auch dann vorliegen soll, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann.

Die Bezugnahme auf Werbeaussagen und andere öffentliche Äußerungen hat vor allem Bedeutung bei Erklärungen des Herstellers und erweitert das Haftungsrisiko des Verkäufers beträchtlich, ohne dass dieser an solchen Werbeaussagen beteiligt gewesen sein muss. Im Interesse einer ausgewogeneren Regelung sollte deshalb auch von der in Artikel 2 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass die Haftung des Verkäufers in diesen Fällen durch Berichtigung der Werbung mittels öffentlicher Äußerung wieder korrigiert werden kann und somit eine Beseitigung dieser Art von Mängeln möglich ist. Dem dient die vorgeschlagene Ergänzung.

C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 85 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3)


Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Auf eine inhaltliche Bestimmung des Herstellerbegriffs kann nicht vollständig verzichtet werden, weil Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch Personen unter den Herstellerbegriff fasst, die ihm nach dem Wortsinn nicht ohne weiteres unterfallen würden (etwa den Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft). Möglicherweise käme der Rechtsanwender über eine richtlinienkonforme Auslegung zu dem von der Richtlinie vorgegebenen Ergebnis; um Unsicherheiten auszuschließen, sollte das Kaufrecht aber auf eine inhaltliche Umschreibung des Herstellerbegriffs nicht verzichten. Diese nimmt § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE durch eine Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 und 2 des ProdHaftG vor. Das dient zum einen dazu, die wünschenswerte Einheitlichkeit bei der inhaltlichen Bestimmung des Herstellerbegriffs zu erreichen. Zum anderen soll dadurch eine weitgehende Wiederholung der (durchaus längeren) Definition im Kaufrecht vermieden werden, was nicht der Übersichtlichkeit des § 434 BGB-RE dienen würde. Es ist richtig, dass § 4 Abs. 1 ProdHaftG anders als Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch den Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten einbezieht. Diese daraus folgende geringfügige Erweiterung des Herstellerbegriffs in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE gegenüber der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist aber nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt. Es geht hier ausschließlich um die Zurechnung von Werbeaussagen. Falls tatsächlich der in der Praxis wohl eher seltene Fall eintreten sollte, dass der Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts in einer die Kaufentscheidung hinsichtlich des Endprodukts beeinflussbaren Weise Werbeaussagen vornimmt, so sollten diese Äußerungen nicht anders als die Werbeaussagen des Herstellers des Endprodukts behandelt werden, weil sie dem Händler wegen des Einflusses auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers in gleicher Weise zugute kommen.

Zu Nummer 86 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Sie verbindet hiermit allerdings die Erwartung, dass die Berichtigung von Werbeaussagen in ähnlicher Weise gehandhabt wird wie z. B. die Berichtigung fehlerhafter Pressemeldungen.

Die Berichtigung einer fehlerhaften Werbeaussage kann nach Auffassung der Bundesregierung nur dann zum Ausschluss von Mängelansprüchen führen, wenn sie ähnlich effizient ist wie die fehlerhafte Werbeaussage selbst. Es wird also beispielsweise zu fordern sein, dass sie mit dem selben oder einem vergleichbar wirksamen Medium und in einer vergleichbar deutlichen Aufmachung erfolgt. Dementsprechend wäre es etwa als unzureichend anzusehen, wenn eine groß angelegte fehlerhafte Plakatwerbung durch eine eher unauffällige Anzeige in einer Tageszeitung berichtigt würde.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §434 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 434 - Sachmangel
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 434 - Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 1. unverändert
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. 2. unverändert

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. (3) unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung