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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln (Regelung seit 01.01.2002)
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(...)

§ 437

Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern und

3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 437:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zur Aufhebung des § 437

Einer Sondervorschrift über die Gewährleistung beim Rechtskauf, wie sie im geltenden Recht § 437 enthält, bedarf es nicht mehr. Nach dieser Bestimmung haftet der Verkäufer eines Rechts für dessen rechtlichen Bestand. Die Vorschrift stellt gegenwärtig sicher, dass der Kaufvertrag trotz Nichtbestehens des Rechts wirksam und nicht etwa gemäß dem bisherigen § 306 wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig ist. Sie begründet außerdem eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Verkäufers. Wenn – wie vorgesehen – der bisherige § 306 gestrichen wird, entfällt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Kaufvertrags über ein nicht bestehendes Recht besonders zu regeln. Dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das verkaufte Recht zu verschaffen, folgt aus § 453 Abs. 1 RE in Verbindung mit § 433 Abs. 1 Satz 1 RE. Es besteht kein Grund, die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht abweichend von den Normen des Leistungsstörungsrechts, die sonst für den Kaufvertrag gelten, zu regeln.

Ebenso kann der bisherige § 437 Abs. 2 entfallen. Danach erstreckt sich beim Verkauf eines Wertpapiers die Haftung des Verkäufers darauf, dass es nicht zur Kraftloserklärung aufgeboten ist. Mit dem Aufgebot wird eine bestimmte Art von Rechtsmangel, der dem Papier die Verkehrsfähigkeit nimmt, besonders herausgestellt. Ein Bedürfnis für eine solche deklaratorische Bestimmung besteht ebenso wenig, wie das hinsichtlich anderer Arten von Rechtsmängeln der Fall ist.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 87. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 ist § 437 wie folgt zu fassen:

㤠437

Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

2. Begründung - 87. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 BGB)


Redaktionelle Verbesserung.

3. Vorschlag - 88. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Kaufrecht bestehende Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen zur Nacherfüllung und zum Rücktritt beseitigt werden sollten.

4. Begründung - 88. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2 BGB)


Gemäß § 439 Abs. 2 BGB-E hat der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist die Nacherfüllung aber unverhältnismäßig und tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so können auch in diesem Fall erhebliche Aufwendungen durch die Rückabwicklung des Vertrages entstehen, die er nach dem Gesetzesentwurf vom Verkäufer nicht ersetzt verlangen kann. Ist z. B. die verkaufte Sache vom Käufer bestimmungsgemäß eingebaut worden (vgl. die Fallgestaltung in BGHZ 87, 104 ff.), so hatte der Verkäufer diese nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages nach Wandelung auf seine Kosten wieder auszubauen, § 467 Satz 2 BGB. Nach dem Gesetzesentwurf gilt dies zukünftig nur, wenn dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht, d. h. nur dann, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat, § 437 Nr. 3, §§ 280, 284 BGB-E. In der Konsequenz werden die Fälle der Nacherfüllung einerseits und des Rücktritts andererseits im Hinblick auf die durch die Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen unterschiedlich behandelt. Im ersten Fall hat sie der Verkäufer zu tragen; im zweiten Fall verbleiben sie beim Käufer.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 87 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 88 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2 BGB)


Die Bundesregierung hält auch nach ergänzender Prüfung an der Konzeption des Entwurfs fest. Die Prüfbitte geht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die Kosten der Rückabwicklung des Vertrags nach Wandelung fallen im geltenden Recht nicht unter § 467 Satz 2 BGB. Danach hat der Verkäufer dem Käufer die Vertragskosten zu ersetzen. Das sind aber keinesfalls die Kosten der Rückabwicklung, wie der BGH in der zitierten Entscheidung (BGHZ 87, 104) gerade ausdrücklich klargestellt hat. Vielmehr hat der BGH als Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten den Ort angenommen, an dem sich die Sache zur Zeit vertragsgemäß befindet.

Deshalb ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache bei dem Käufer abzuholen, im Streitfall z. B. das mit den gekauften Ziegeln gedeckte Dach abzudecken. Die Kosten, die dem Käufer für das von ihm selbst vorgenommene Abdecken entstanden sind, kann er nach Verzugsgrundsätzen aus § 286 Abs. 1 BGB, künftig aus § 280 Abs. 1 BGB-RE unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen.

Insoweit führt der Entwurf nicht zu einer Änderung derRechtslage, da auch derzeit nach § 286 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rückabwicklung nur dann besteht, wenn der Verkäufer die Nicht-Rücknahme der Sache zu vertreten hat; mit § 467 Satz 2 BGB hat dies nichts zu tun.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §425 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


Entwurf Beschlüsse des 6 . Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 437 - Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln§ 437 - Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern und

3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen erlangen.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung