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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 13.06.2014, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(...)

§ 443

Garantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 443:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu § 443

Der bisherige § 443 bleibt mit leicht verändertem Inhalt in § 444 RE bestehen.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 97. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 443 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 ist § 443 wie folgt zu fassen:

㤠443

Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter die Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie) oder übernimmt ein Dritter die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.“

2. Begründung - 97. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 443 BGB)


Der Vorschlag will den Geltungsbereich der Vorschrift verdeutlichen und die hier behandelten Garantien gegenüber der Garantie gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E abgrenzen.

§ 443 BGB-E setzt Artikel 6 (in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 1999/44/EG) um. Diese Vorschrift der Richtlinie hat zunächst die Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers oder eines Dritten, insbesondere des Herstellers, zum Gegenstand, die im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie näher gekennzeichnet ist. Die Haltbarkeitsgarantie will den Käufer gegen alle Sachmängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie den Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon sind, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

Über die Haltbarkeitsgarantie hinaus hat Artikel 6 der Richtlinie auch Garantien zum Inhalt, die die Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs betreffen, die aber von einem Dritten, insbesondere dem Hersteller, gegeben werden und deshalb nicht als Vereinbarung der Beschaffenheit mit dem Verkäufer nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie bzw. § 434 Abs. 1 BGB-E anzusehen sind.

Es ist zweckmäßig, in § 443 BGB-E diese Garantieinhalte zu umschreiben und dabei die Haltbarkeitsgarantie zu definieren. Der Gegenstand des § 443 BGB-E kann damit gegenüber der in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E genannten Garantie abgegrenzt werden, die bewirkt, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung unabhängig von einem Verschulden zu vertreten hat, und die mit diesem Inhalt auch Eingang in die §§ 442 und 444 BGB-E gefunden hat.

Im Gegensatz zu der Garantie, die ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs übernimmt, ist eine entsprechende Garantie des Verkäufers nicht in § 443 zu übernehmen. Eine solche Garantie stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB-E dar, die keiner zusätzlichen Regelung bedarf. Soweit eine solche Garantie im Einzelfall die verschuldensunabhängige Haftung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E zur Folge haben kann, ist eine über diese Vorschrift hinausgehende Regelung in § 443 BGB-E nicht angezeigt.

Die Verwendung des Begriffs „Garantie“ ohne solche Unterscheidung kann zu Verwirrung führen (vgl. z. B. Dauner-Lieb, Arnold/Dötsch/Kitz, Anmerkungen und Fragen zur konsolidierten Fassung des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, http://www.dauner-lieb.de/schuldrecht, S. 86, Anm. zu § 442 KF).

Der Begriff „Haltbarkeitsgarantie“ kann überdies den Unterschied zu der Mangelfreiheit verdeutlichen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sein muss.

Obwohl der Begriff der einschlägigen Werbung in Absatz 1 mit einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich seiner Bedeutung verbunden ist, sieht der Bundesrat davon ab, insoweit eine Änderung vorzuschlagen. Da diese Formulierung wörtlich aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie übernommen ist, könnte eine andere Textfassung wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung für die Rechtsanwendung kaum einen Vorteil darstellen. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Begriff der einschlägigen Werbung sich an die Regelung der Werbung des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 4 der Richtlinie und § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-E anlehnt, aber hiermit nicht voll übereinstimmt. Zum einen ist die Formulierung in § 443 Abs. 1 BGB-E weniger detailliert und damit flexibler. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass zwar ein Händler bei Abschluss des Vertrages mit dem Käufer zumeist die Werbung des Herstellers kennen und berücksichtigen kann, dass aber umgekehrt der Hersteller keinen Einfluss auf die Werbung des Händlers hat, sie regelmäßig nicht kennt und vor allem sein Verhalten nicht darauf einstellen kann. Deshalb geht der Bundesrat davon aus, dass eigenständige Werbeaussagen des Händlers und seiner Gehilfen im Allgemeinen keinen Einfluss auf den Inhalt einer Herstellergarantie haben können.

Da die Regelung in § 443 Abs. 2 BGB-E ihrem Inhalt nach nur für die Haltbarkeitsgarantie gelten kann, sollte Absatz 2 ausdrücklich hierauf beschränkt werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 97 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 443 BGB)


Die Bundesregierung teilt grundsätzlich das mit diesem Antrag verfolgte Anliegen, die in § 443 BGB-RE einerseits und in den §§ 442 und 444 BGB-RE andererseits geregelte Garantie voneinander abzugrenzen. Dies sollte aber nicht durch die vorgeschlagene Änderung in § 443 Abs. 1 BGB-RE geschehen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich Artikel 6 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt.

Dort ist ohne weitere Einschränkungen nur von einer „Garantie“ die Rede. Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert die „Garantie“ als eine vom Verkäufer oder Hersteller eingegangene Verpflichtung, Abhilfe zu schaffen, wenn die Sache nicht die in der Garantieerklärung oder der Werbung versprochenen Eigenschaften aufweist. Auch hier ist nicht von einer Beschränkung auf eine Haltbarkeitsgarantie die Rede, wenn auch Erwägungsgrund (21) verdeutlicht, dass in erster Linie an Haltbarkeitsgarantien gedacht ist. Auch der Verkäufer selbst kann indes eine über eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit bei Gefahrübergang übernehmen, die nicht nur für das Vertretenmüssen des Verkäufers im Rahmen des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE von Bedeutung ist. Zweck und Inhalt einer derartigen Garantie kann vielmehr auch die Erweiterung der Käuferrechte sein. So kann der Verkäufer einer Maschine zum Beispiel versprechen, diese durch ein anderes Modell zu ersetzen, wenn sie nicht eine bestimmte, vom Käufer geschilderte Aufgabe bewältigt. Auch das kann neben einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung eine darüber hinausgehende Garantie darstellen, die von § 443 Abs. 1 BGB-RE erfasst sein sollte und nach der Formulierung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst sein muss.

Die Bundesregierung folgt der Auffassung des Bundesrates indes insoweit, als der nicht auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgehende § 443 Abs. 2 BGB-RE ausschließlich die Haltbarkeitsgarantie betrifft. Um dies klarzustellen, könnte dieser Absatz wie folgt gefasst werden:

„(2) Soweit eine Garantie dafür übernommen worden ist, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.“

Um dem Anliegen des Bundesrates im Übrigen Rechnung zu tragen, sollte in den §§ 442 und 444 BGB-RE die Garantie nicht mehr erwähnt werden. Es geht inhaltlich um die Zusicherung von Eigenschaften, die für den Mangelbegriff nach dem Entwurf keine Rolle mehr spielt. Gleichwohl schließt dies nicht aus, sie dort, wo ihr auch nach dem Entwurf noch Bedeutung zukommen kann, zu nennen. Es könnte deshalb § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE wie folgt lauten:

„Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit zugesichert hat.“

§ 444 BGB-RE müsste dann entsprechend angepasst werden und könnte insgesamt wie folgt lauten:

㤠444

Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit zugesichert hat.“

Die Zusicherung von Eigenschaften sollte dann auch in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE erwähnt werden, da in diesem Fall der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache auch ohne Verschulden zu vertreten hat.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §443 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 443 - Garantie § 443 - Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung