(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
(...)
§ 453
Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 453:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zur Aufhebung des § 453
Es ist Sache der Kaufvertragsparteien, die Höhe des geschuldeten Kaufpreises vertraglich zu vereinbaren. Auf ergänzende Auslegungsregeln zur Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises wie sie das geltende Recht in § 453 enthält, kann dabei verzichtet werden. Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass die Parteien als Kaufpreis den „Marktpreis“ vereinbart haben. Solche Vereinbarungen kommen in der Praxis kaum vor; wo sie vorkommen, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung (§§ 133, 157), was die Parteien mit der Vereinbarung eines „Marktpreises“ gemeint haben. § 453 soll deshalb aufgehoben werden.
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 99. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 453 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung getroffen werden muss, innerhalb welcher Frist die Haftung des Verkäufers wegen eines Rechtsmangels beim Rechtskauf verjährt und wann diese Frist zu laufen beginnt.
2. Begründung - 99. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 453 BGB)
Die §§ 433 ff. BGB-E regeln den Sachkauf. Dort sieht § 438 BGB-E wegen der Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel eine eigenständige Verjährungsregelung vor. Nach § 438 Abs. 2 BGB-E beginnt die Verjährung – vorbehaltlich des § 438 Abs. 3 BGB-E – unabhängig von der Kenntnis des Käufers von dem Mangel beim Verkauf eines Grundstücks mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache zu laufen.
Der Rechtskauf wird in § 453 Abs. 1 BGB-E nur durch eine pauschale Verweisung auf das Recht des Sachkaufs geregelt. Unklar bleibt danach, wie sich die Haftung des Verkäufers gestaltet, wenn das verkaufte Recht nicht existiert (die verkaufte und abgetretene Forderung besteht nicht), mit Einwendungen und Einreden des Schuldners nach § 404 BGB belastet ist oder einem Dritten gehört (das verkaufte Patent steht einer anderen Person als dem Verkäufer zu).
Denkbar ist, auf den (nicht erfüllten) Erfüllungsanspruch des Käufers aus den §§ 433 und 453 BGB-E die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung anzuwenden (§§ 195 und 199 BGB-E). Andererseits könnten auch beim Rechtskauf auf Grund der Verweisung des § 453 BGB die Vorschriften über die Nacherfüllung und damit auch die Vorschrift des § 438 BGB-E zur Anwendung kommen. In diesem Fall unterläge der Anspruch des (Rechts-)Käufers wohl nur der kurzen zweijährigen Verjährung, da gegen den Käufer wegen des Rechtsmangels keine Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können. Nicht geregelt wäre dann allerdings der Verjährungsbeginn. Nach § 438 Abs. 2 BGB-E setzt dieser regelmäßig die körperliche Verschaffung der Sache voraus. Unklar ist insoweit, ob beim Rechtskauf an deren Stelle das jeweilige Erfüllungsgeschäft (Abtretung oder Rechtsverschaffung) tritt. Dagegen spricht, dass der Erwerber dadurch nicht ohne weiteres in die Lage versetzt wird, das gekaufte Recht auf Fehler hin zu untersuchen. Möglicherweise wiederum anders zu behandeln sind die in § 453 Abs. 3 BGB-E erfassten Rechte und solche Kaufverträge, die beispielsweise den Verkauf von Unternehmen, freiberuflichen Praxen etc. zum Gegenstand haben (dazu Entwurfsbegründung S. 242).
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 99 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 453 BGB)
Die Bundesregierung hält § 453 BGB-RE auch nach ergänzender Prüfung für ausreichend. Die Bestimmung sieht die „entsprechende“ Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen vor. Das bedeutet, dass die Vorschriften so angewendet werden müssen, dass sie den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht wird. Dies betrifft insbesondere auch § 438 Abs. 2 BGB-RE. Bei Sachen beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Ablieferung einer Sache. Diesem Zeitpunkt entspricht bei Rechten der Zeitpunkt, zu dem das Recht oder die Forderung übergehen soll. Ob dieser Rechtsübergang tatsächlich eintritt oder – infolge eines Mangels im Rechte – nicht, ist dabei gleichgültig. Eine ausdrückliche Regelung in der Vorschrift empfiehlt sich nicht, weil diese auch andere Gegenstände anspricht, bei denen die entsprechende Anwendung zu abweichenden Ergebnissen führt.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §453 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 453 - Rechtskauf | § 453 unverändert |
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(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. | - |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.