(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1 - Kauf auf Probe
(...)
§ 454
Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 454:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zur Aufhebung des § 454
§ 454 schließt das Rücktrittsrecht eines Verkäufers aus, der seine vertraglichen Pflichten erfüllt und dem Käufer den Kaufpreis gestundet hat. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkäufer, der die verkaufte Ware ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts unter Stundung des Kaufpreises vorgeleistet hat, es sich gefallen lassen muss, dass er nunmehr wie ein Kreditgläubiger behandelt, daher auf die Zahlungsklage beschränkt und ihm das Recht genommen wird, nach Rücktrittserklärung wieder an seine Ware heranzukommen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer ein Grundstück dem Käufer übergeben und es ihm aufgelassen, aber die Kaufpreiszahlung gleichzeitig gestundet hat.
Jedoch fehlt es an einem stichhaltigen Grund, der es rechtfertigen könnte, dass der Verkäufer für das Vertrauen, das er durch seine Vorleistung dem Käufer geschenkt hat, stets mit dem Entzug des Rücktrittsrechts bestraft wird. Das erscheint besonders dann nicht angemessen, wenn der Verkäufer sich deshalb zu einer Vorleistung bereit erklärt hat, weil er davon ausging, dass er, falls der Käufer nach Ablauf der Stundungsfrist nicht zahlt, nach der allgemeinen Regelung des bisherigen § 326 vom Vertrag werde zurücktreten und seine Ware oder sein Grundstück werde zurückverlangen können. Auch aus der Sicht des Käufers erscheint es nicht gerechtfertigt, dass er, wenn er die ihm übereignete Ware nicht bezahlt, sie deshalb auf Dauer soll behalten dürfen, weil ihm der Kaufpreis – und sei es auch nur für kurze Zeit – gestundet war. In der notariellen Praxis wird daher bei Grundstückskaufverträgen die Regelung des § 454 regelmäßig abbedungen. Die Rechtsprechung sucht unbillige Folgen dadurch zu vermeiden, dass sie § 454 als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift bezeichnet (RG, JW 1915, 11901 1191; BGH, JZ 1958, 167; BGH, NJW 1960, 1568). Im Schrifttum wird die Vorschrift meist als rechtspolitisch verfehlt angesehen (vgl. nur MünchKomm/Westermann § 454 Rdnr. 1 m. w. N.). Sie soll deshalb gestrichen werden.
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 454 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 454 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §454 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 - Kauf auf Probe | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 - Kauf auf Probe |
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§ 454 - Rechtskauf | § 454 - unverändert |
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(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. | - |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.