BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 462 Ausschlussfrist (Regelung seit 01.01.2002) Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs Kapitel 2 - Wiederkauf (...) § 462 Ausschlussfrist Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. (...) Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8. Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts. Aufgehobene Vorschriften Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften: (...) Zu Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs Zu den §§ 454 bis 473 – Kauf auf Probe, Wiederkauf, Vorkauf Der bisherige III. Untertitel (Besondere Arten des Kaufs) wird als Untertitel 2 mit leicht verändertem Inhalt übernommen. Er soll unmittelbar an § 453 anschließen. Damit werden die kaufrechtlichen Vorschriften der bisherigen §§ 495 bis 514 im Wesentlichen unverändert, lediglich mit anderer Paragraphenzählung und geringen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch übernommen. Aus diesem Untertitel wird allein der bisherige § 494 (Kauf nach Probe) aufgehoben. Insoweit wird auf die Erläuterung zu den aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen. Zur Aufhebung der §§ 462 und 463 Die bisherigen § 462 und 463 werden durch das neue Kaufrecht abgelöst. Die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache sind nun in § 437 RE genannt. (...) Zu § 462 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 462 erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ §462 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 07.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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