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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 147 Annahmefrist (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
1. Ohne Fristbestimmung ist eine Annahme nur sofort möglich § 147 BGB. Zur Erklärung unter Anwesenden gehören auch Erklärungen eines Vertreters oder an einen Vertreter. Wird ein verkörperter Antrag persönlich übergeben, so im Rahmen der Abgrenzung von § 147 I und II BGB i.d.R. davon auszugehen, daß mit der Übergabe einer schriftlichen Erklärung auch eine angemessene Annahmefrist bewilligt ist.

2. Diese Frist ergibt sich aus der Zeit der Übermittlung des Angebotes, einer Bearbeitungs- und Überlegungszeit und der Zeit der Übermittlung der Antwort des Antragsempfängers. Umstände welche eine Annahme verzögern können (Urlaub oder Beschlußfassung durch zuständige Organe des Antragsempfängers) und welche dem Antragenden bekannt sind, führen i.d.R. zu einer Verlängerung der Annahmefrist. § 147 I. BGB greift nur dann ein, wenn eine schriftliche Erklärung zur sofortigen Entscheidung vorgelegt worden ist. Wird eine Frist vom Antragenden bestimmt, so ist die Bestimmung des § 148 BGB maßgeblich.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung