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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
1. Die Vorschrift ermöglicht die Vereinbarung einer Schuldübernahme zwischen Schuldner und dem Dritten. Voraussetzung ist ein Vertrag, welcher auch formlos sein kann. Aus diesem muß deutlich werden, daß eine befreiende Schuldübernahme und nicht ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme von den Parteien gewollt ist. Beim Schuldbeitritt erhält der Gläubiger neben dem bisherigen Schuldner noch einen weiteren Schuldner, welche untereinander als Gesamtschuldner haften. Die geplante Schuldübernahme muß dem Gläubiger vom Schuldner oder dem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Eine Zustimmung durch den Gläubiger muß nach § 183, 184 BGB erfolgen (BGH NJW-RR 96, 194). Diese kann nach § 182 II BGB auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden. Ebenso kann die Verweigerung einer Genehmigung erfolgen.

2. Bis zur Genehmigung durch den Gläubiger befindet sich die Schuldübernahmevereinbarung in einem Schwebezustand. Erst durch eine Genehmigung wird die Schuldübernahme wirksam und kann der Gläubiger Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen. Mit der Verweigerung ist die Schuldübernahme als entgültig gescheitert anzusehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung