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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
1. Bedingungen sind durch den Willen der Parteien in das Rechtsgeschäft eingefügte Bedingungen, welche die Rechtswirkung des Geschäftes von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen. Vertragsbedingungen i.S.d. AGBG, Auflagen, Rechtsbedingungen sowie auf gegenwärtige und vergangene Umstände abgestellte Bedingungen stellen keine Bedingung i.S.d. § 158 ff BGB dar.

2. Wird in einem Rechtsgeschäft eine aufschiebende Bedingung vereinbart, so steht dem Erwerber bis zum Eintritt der Bedingung nur ein Anwartschaftsrecht zu. Mit dem Eintritt der Bedingung erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht. Bei Vereinbarung einer auflösenden Bedingung tritt zunächst die beabsichtigte Rechtsänderung ein, welche mit dem Eintritt der Bedingung wieder aufgehoben wird. Der durch die Bedingung Begünstigte hat somit ein Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb.

3. Der Eintritt der Bedingung beendet somit den Schwebezustand. Dies gilt auch dann, wenn derjenige, welcher das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, die durch die Bedingung ausgelößte Rechtsfolge nicht mehr will (z.B. bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit).

4. Der Ausfall der Bedingung beseitigt den Schwebezustand ebenfalls. Ein Ausfall liegt vor, wenn feststeht, daß diese nicht mehr eintreten kann oder wenn der Zeitraum abgelaufen ist, innerhalb dessen der Eintritt der vereinbarten Bedingung zu erwarten war. Eine aufschiebende Bedingung wird wirkungslos, daß auflösend bedingte Geschäft bleibt dauernd wirksam. Der Begünstigte kann auf die Bedingtungen für die Zukunft (ex nunc) einseitig verzichten. Bei Verpflichtungsgeschäften ist allerdings ein Änderungsvertrag notwendig.

5. Wird eine unmögliche aufschiebende Bedingung vereinbart, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam. Verstößt die aufschiebende Bedingung gegen die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig. Eine Aufrechterhaltung entfällt, da daß Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB nicht teilbar ist. Bei Vereinbarung einer unmöglichen auflösenden Bedingung ist das Rechtsgeschäft wirksam. Bei Sittenwidriger auflösender Bedingung ist aber § 139 BGB anwendbar.

6. Die Beweislast trägt derjenige, welcher aus dem Rechtsgeschäft Rechte für sich geltend macht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung